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Irreführung
Augenwischerei (umgangssprachlich); Vorspiegelung; Täuschung; Bluff; List; Trickserei; Gaunerei; Verarscherei (derb); Veräppelung (umgangssprachlich); Verarsche (derb); Manipulation; Gaukelei; Finte; Verarschung (derb)

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Ịr|re|füh|rung 〈f. 20das Irreführen ● bewusste \Irreführung der Kunden

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Ịr|re|füh|rung, die:
das Irreführen (2).

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Irreführung,
 
Verbraucherschutz: Das Lebensmittelrecht (insbesondere §§ 17, 27 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung vom 8. 7. 1993) enthält das Verbot, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt besonders dann vor, wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nicht zukommen, oder wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnung, Angaben, Aufmachungen u. Ä. verwendet werden, die über Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, Zeitpunkt der Herstellung u. a. wesentlicher Eigenschaften Auskünfte geben. Entsprechendes gilt für Kosmetika und (§ 8 Arzneimittelgesetz) für Arzneimittel. (unlauterer Wettbewerb)

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Ịr|re|füh|rung, die: das Irreführen (2).

Universal-Lexikon. 2012.