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Legislative
Legislation; gesetzgebende Gewalt; Gesetzgebung; Legislatur

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Le|gis|la|ti|ve 〈[ -və] f. 19
1. gesetzgebende Gewalt
2. gesetzgebende Versammlung; →a. Exekutive, Judikative

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Le|gis|la|ti|ve, die; -, -n [frz. (assemblée) législative] (Politik):
a) gesetzgebende Gewalt, Gesetzgebung (vgl. Exekutive, Judikative);
b) gesetzgebende Versammlung:
das Parlament ist die L.

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Legislative
 
[französisch, zu lateinisch legislatio »Gesetzgebung«] die, -/-n, Bezeichnung für die gesetzgebende Körperschaft im Staat oder ihre Tätigkeit. Die Legislative (gesetzgebende Gewalt) ist in Staaten, in denen die Gewalten getrennt sind, der Exekutive und der Judikative gegenübergestellt (Gewaltenteilung). Demokratischen Prinzipien entspricht die zeitliche Begrenzung des parlamentarischen Mandats der Legislative; diese Legislaturperiode beträgt heute in vielen Staaten vier oder fünf Jahre. Die Gliederung der Legislaturperiode in Sessionen (Sitzungsperioden) war z. B. im Deutschen Reichstag von 1867 bis 1918, in Preußen von 1848 bis 1918 üblich.

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Le|gis|la|ti|ve, die; -, -n [frz. (assemblée) législative] (Politik): a) gesetzgebende Gewalt, Gesetzgebung; b) gesetzgebende Versammlung: das Parlament ist die L.; während die L. (Parlament) die Gesetze gibt (Fraenkel, Staat 370); vgl. ↑Exekutive, ↑Judikative.

Universal-Lexikon. 2012.