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Ex|e|ku|ti|ve 〈f. 19; unz.〉 die vollziehende Staatsgewalt; Sy ausübende Gewalt, Exekutivgewalt; →a. Judikative, Legislative [<frz. exécutif „ausübend, vollziehend“]
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Ex|e|ku|ti|ve, die; -, -n:
1. (Politik, Rechtsspr.) vgl. ↑ Judikative, ↑ Legislative; vollziehende, vollstreckende Gewalt im Staat.
2. (österr.) Gesamtheit der Organe zur Ausübung der vollziehenden, vollstreckenden Gewalt.
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Exekutive
die, -/-n, nach der Lehre von der Gewaltenteilung die »vollziehende Gewalt«, d. h. die Regierung und die staatliche Verwaltung und damit letztlich die gesamte Staatstätigkeit mit Ausnahme von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Träger der Exekutive ist in einer parlamentarischen Demokratie die vom Vertrauen des Parlaments abhängige Regierung (und die ihr unterstellte Verwaltung), in einer Präsidialdemokratie hingegen der Präsident. In Deutschland ist, wie in den Verfassungen des Deutschen Reichs von 1871 und 1919, die Exekutivgewalt zwischen Bund und Ländern geteilt. Das Schwergewicht der innen- und außenpolitischen Regierungstätigkeit liegt beim Bund, während für den Vollzug auch der Bundesgesetze überwiegend die Länder zuständig sind, sodass bei ihnen das Schwergewicht der Verwaltung liegt. Die Landesexekutive ist keine vom Bund abgeleitete (delegierte) Vollzugsgewalt, sondern steht den Ländern kraft eigenen Rechts (originär) zu. - In der DDR wurde Exekutive wegen der Ablehnung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht im Sinne einer selbstständigen Staatsgewalt verstanden. Man sprach von »vollziehend-verfügenden« Organen der einheitlichen Staatsmacht. An der Spitze des Staatsapparates stand der Ministerrat.
In Österreich und in der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland.
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Exe|ku|ti|ve, die; -, -n: 1. (Rechtsspr., Politik) vollziehende, vollstreckende Gewalt im Staat: der E. unterstehen, angehören; das Vertrauen in die E. soll in Österreich bekanntlich generell nicht das beste sein (Wiener 6, 1984, 62); vgl. ↑Judikative, ↑Legislative. 2. (österr.) Gesamtheit der Organe zur Ausübung der vollziehenden, vollstreckenden Gewalt, bes. Polizei u. Gendarmerie.
Universal-Lexikon. 2012.