Geschäftsinhaber; Unternehmensinhaber; Firmeninhaber; Unternehmensleiter; Brötchengeber (umgangssprachlich); Entrepreneur; Unternehmer; Brotherr (veraltet) (umgangssprachlich)
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Ar|beit|ge|ber ['arbai̮tge:bɐ], der; -s, -, Ar|beit|ge|be|rin ['arbai̮tge:bərɪn], die; -, -nen:Firma o. Ä., Person, die andere gegen regelmäßige Bezahlung beschäftigt:
sie hat einen verständnisvollen Arbeitgeber; die Firma als größte Arbeitgeberin in der Region.
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Ạr|beit|ge|ber 〈m. 3〉 jmd., der Arbeitnehmer gegen Lohn od. Gehalt beschäftigt
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Ạr|beit|ge|ber [auch: …'ge:… ], der:
Firma o. Ä., Person, die Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis beschäftigt.
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Arbeitgeber,
natürliche und juristische Personen, die Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis beschäftigen. Meistens ist der Arbeitgeber zugleich Inhaber eines Unternehmens und in wirtschaftlichem Sinn ein Unternehmer. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen, so die Vorstandsmitglieder von AG und Geschäftsführer von GmbH, üben die Funktion von Arbeitgeber aus, sind aber aufgrund ihrer Anstellung Arbeitnehmer der juristischen Personen. Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes sowie nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten sie jedoch nicht als Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt für leitende Angestellte, die nach ihrer Stellung im Unternehmen eine Arbeitgeberfunktion ausüben. (Arbeitgeberverbände)
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Ạr|beit|ge|ber, der: Firma o. Ä., Person, die Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis beschäftigt: die soziale Verpflichtung der A.
Universal-Lexikon. 2012.