leitende Angestellte,
besondere Arbeitnehmergruppe (Angestellte), grundsätzlich beschrieben in § 5 Absätze 3 und 4 Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 23. 12. 1988. Leitender Angestellter ist danach, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen 1) zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2) Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3) regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, wenn er dabei Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft. Interessenvertretung der leitenden Angestellten sind die Sprecherausschüsse, die in Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten gebildet werden können. Im Mitbestimmungsgesetzen 1976 werden die leitenden Angestellten besonders berücksichtigt.
leitende Angestellte nehmen als Arbeitnehmer unternehmenswichtige Aufgaben wahr (Doppelstellung). Sie sind in der Regel nicht von allgemeinen, insbesondere Gehaltstarifverträgen, erfasst, weil Leistungsbreite und Verschiedenartigkeit der Tätigkeit dem entgegenstehen. Die Tätigkeit ist aufgaben-, nicht zeitbezogen, daher sind die Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt. Gesetzliche Sonderbestimmungen für leitende Angestellte bestehen z. B. bei Betriebsrats- und Mitbestimmungswahl, Sprecherausschüssen, Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Geschäftsführungsbefugnis.
Berufsverbände der leitenden Angestellten gibt es seit 1918. Sie sind seit 1951 in der Union der Leitenden Angestellten (ULA), Essen, zusammengeschlossen.
Universal-Lexikon. 2012.