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Entführung
Verschleppung; Menschenraub; Geiselnahme; Kidnapping

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Ent|füh|rung [ɛnt'fy:rʊŋ], die; -, -en:
das Entführen:
die gewaltsame Entführung der beiden Kinder.
Zus.: Flugzeugentführung, Kindesentführung.

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Ent|füh|rung 〈f. 20
1. das Entführen
2. das Entführtwerden

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Ent|füh|rung , die; -, -en:
das Entführen; das Entführtwerden:
eine gewaltsame E. planen.

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Entführung,
 
im weiteren Sinn Bezeichnung für bestimmte gegen die Freiheit des Einzelnen gerichtete Delikte. Das deutsche StGB kennt neben dem allgemeinen Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) eine Reihe von Vorschriften gegen besondere Formen der Entführung: den Menschenraub (u. a. Verbringung in auswärtige Kriegsdienste, § 234 StGB), den erpresserischen Menschenraub (u. a. das Kidnapping, § 239 a StGB), die Verschleppung (Verbringung in fremdes Hoheitsgebiet mit der Gefahr politischer Verfolgung, § 234 a StGB), die Geiselnahme (§ 239 b StGB), die Kindesentziehung (§ 235 StGB) und die Entführung von Frauen (§§ 236, 237 StGB). Der letztere Fall wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wenn der Täter eine unverehelichte Frau unter 18 Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormundes oder Pflegers entführt, um sie zu außerehelichen sexuellen Handlungen zu bringen (§ 236 StGB), oder wenn er eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen mit ihr ausnutzt (§ 237 StGB); es handelt sich hier um Antragsdelikte, die nicht verfolgt werden, wenn der Täter die Entführte heiratet. In den neuen Ländern gilt § 236 StGB gemäß Einigungsvertrag nicht. Ferner Luftpiraterie.
 
Nach dem österreichischen StGB sind als Sonderformen der Entführung strafbar: die Entführung einer willenlosen, wehrlosen oder unmündigen Frau zu unzüchtigen Zwecken (§§ 100, 101), die erpresserische Entführung (§ 102), die Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103) und der Sklavenhandel (§ 104). - Das schweizerische StGB stellt die Entführung durch Gewalt, List oder Drohung unter Strafe (Art. 183, 184), die Geiselnahme (Art. 185), den Menschenhandel (Art. 196) und die Entführung ins Ausland unter politischer Gefährdung (Art. 271).
 

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Ent|füh|rung, die; -, -en: das Entführen, Entführtwerden: eine gewaltsame E. planen.

Universal-Lexikon. 2012.