Ar|chi|di|a|kon 〈[ -çi-] m. 23〉
2. 〈evang. Kirche〉 zweiter Geistlicher
[<grch. archein „anfangen, herrschen“ + diakonos „Diener“]
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Archidiakon
[griechisch »oberster Diener«], in der alten und frühmittelalterlichen Kirche der erste Gehilfe und Vertreter des Bischofs in der Armenpflege, Vermögensverwaltung und Gerichtsbarkeit, später Vorsteher eines dem Dekanat vergleichbaren Kirchensprengels (Archidiakonat), dann durch den bischöflichen Generalvikar ersetzt. - In der anglikanischen Kirche besteht das Amt des Archidiakon noch heute; besondere Aufgaben sind Prüfung und Vorbereitung der Kandidaten für die Ordination (sonst nur als Ehrentitel).
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Ar|chi|di|a|kon [auch: ...'di:a...], der; -s u. -en, -e[n] [kirchenlat. archidiaconus < griech. archidiákonos, aus griech. archi- (↑Architekt) u. ↑Diakon]: 1. a) erster Diakon, Stellvertreter des Bischofs in der alten u. frühmittelalterlichen Kirche; b) Stellvertreter eines anglikanischen Bischofs. 2. (bes. im MA.) Vorsteher eines Kirchensprengels. 3. Ehrentitel in der ev. Kirche; Träger dieses Titels. 4. zweiter Geistlicher an ev. Stadtkirchen.
Universal-Lexikon. 2012.