Akademik

Architekt
Konstrukteur; Erbauer; Baumeister

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Ar|chi|tekt [arçi'tɛkt], der; -en, -en, Ar|chi|tek|tin [arçi'tɛktɪn], die; -, -nen:
Person, die auf dem Gebiet der Baukunst ausgebildet ist, die Bauwerke entwirft und gestaltet, Baupläne ausarbeitet und deren Ausführung einleitet und überwacht:
der Entwurf des Herrn Architekten Schulze; mit Architekt Schulze/mit dem Architekten Schulze; sie wollte Architektin werden.
Syn.: Baumeister, Baumeisterin.

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Ar|chi|tẹkt 〈[ -çi-] m. 16
1. Baufachmann, jmd., der Bauwerke entwirft u. ihre Fertigstellung überwacht
2. 〈fig.〉 Schöpfer, Konzepteur
● sie gilt als \Architektin der marktwirtschaftlichen Reformen 〈fig.〉 [<lat. architectus <grch. architekton; zu archein „anfangen, herrschen“ + tekton „Zimmermann“; eigtl. „oberster Zimmermann“]

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Ar|chi|tẹkt , der; -en, -en [lat. architectus < griech. architéktōn = Baumeister, aus: archi- = Haupt-, Ober- (zu: árchein = der Erste, Führer sein, archós = Anführer, Oberhaupt, zu: arche̅̓ = Herrschaft, Regierung; Anfang, Ursprung) u. téktōn = Baumeister]:
auf dem Gebiet der Baukunst ausgebildeter Fachmann, der Bauwerke entwirft u. gestaltet, Baupläne ausarbeitet u. deren Ausführung einleitet u. überwacht; Baumeister:
die Bauten des -en Müller;
[An] Herrn -en Schulze;
Ü die -en (Schöpfer) der Europäischen Union.

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Architẹkt
 
[griechisch »Oberzimmermann«, »Baumeister«] der, -en/-en, Bauberuf, dessen Aufgabe in der Gestaltung der baulichen Umwelt besteht und der die Fähigkeit erfordert, individuelle und gesellschaftliche Ansprüche in ein technisch und wirtschaftlich realisierbares Ordnungskonzept umzusetzen und diesem auch eine künstlerisch befriedigende Form zu geben. Seine Tätigkeit umfasst Planung und Betreuung von Bauwerken aller Art, die Lösung städtebaulicher Aufgaben, gegebenenfalls auch die Konzeption von Inneneinrichtungen und Gartenanlagen, auf die sich Innenarchitekten, Gartenarchitekten und Landschaftsarchitekten spezialisiert haben. Letzteren obliegt auch die Landschafts- und Grünordnungsplanung.
 
Die berufliche Ausbildung findet an Fachhochschulen oder an Hochschulen (TU, TH) statt.
 
Berufsbilder:
 
Als selbstständiger Architekt im freien Beruf, als vereidigter gerichtlicher Sachverständiger, als Angestellter in Architekten- und Ingenieurbüros, bei Banken, Versicherungen, Wohnungs- oder Industrieunternehmen, als Angestellter oder Beamter im gehobenen oder im höheren Dienst (z. B. Bauinspektor, Baurat) bei Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesverwaltungen, als Assistent oder Lehrer an Fachhochschulen und Hochschulen.
 
Geschichtliches:
 
Als erster Architekt wird Imhotep, Baumeister und Berater des ägyptischen Königs Djoser (um 2600 v. Chr.), angesehen (Stufenpyramide von Sakkara; Einführung des Steinbaus). Er galt im Altertum als Schutzherr der Bauleute und Schreiber. Daidalos (legendärer Erbauer des Labyrinths von Knossos, Kreta; Konstrukteur von Fluggeräten) ist als erster Universalist anzusehen, wenn auch im Bereich der Sage; damit entsprach er bereits dem während der Renaissance und im Barock herrschenden Bild des Architekten, der im Hoch-, Städte-, Festungs- und Ingenieurbau gleichermaßen bewandert war (Leonardo da Vinci, L. B. Alberti, B. Neumann, C. J. von Schlaun). Aus römischer Zeit sind nur wenige Architektenpersönlichkeiten bekannt (Vitruv); im Mittelalter wird die Bezeichnung Architekt meist durch Baumeister ersetzt. Die zunehmende Vielfalt der Technik führte im 19. Jahrhundert zur Unterteilung der Bautätigkeiten in Ingenieur- und Hochbau. Die Tätigkeit des Architekten als Koordinator der Einzelleistungen, die zur Planung und Erstellung eines Baus nötig sind, gewann deshalb neben der eigentlichen Entwurfstätigkeit zunehmend an Bedeutung.
 
Rechtliches:
 
Die Bezeichnung »Architekt« ist durch Ländergesetze geschützt und verbindet sich mit der Eintragung in die Architektenlisten (Architektenkammern). - Zwischen Architekt und Bauherr besteht je nach den dem Architekten übertragenen Aufgaben ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Einen besonderen Vertragstypus des Architektenvertrages gibt es nicht. In der Regel ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) anzunehmen, da der Architekt das in Bauplänen verkörperte geistige Werk schuldet, das er durch Planung, örtliche Bauaufsicht und sonstige Architektenleistungen als mangelfreies Bauwerk vollenden soll (so die Rechtsprechung des BGH). Ist kein besonderes Honorar vereinbart worden, gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung vom 4. 3. 1991.
 
Literatur:
 
H. Ricken: Der A. Gesch. eines Berufs (Berlin-Ost 1977);
 W. Bindhardt u. W. Jagenburg: Die Haftung des A. u. seine strafrechtl. Verantwortung (81981).

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Ar|chi|tẹkt, der; -en, -en [lat. architectus < griech. architéktōn = Baumeister, aus: archi- = Haupt-, Ober- (zu: árchein = der erste, Führer sein, archós = Anführer, Oberhaupt, zu: arche̅́ = Herrschaft, Regierung; Anfang, Ursprung) u. téktōn = Baumeister]: auf dem Gebiet der Baukunst ausgebildeter Fachmann, der Bauwerke entwirft u. gestaltet, Baupläne ausarbeitet u. deren Ausführung einleitet u. überwacht; Baumeister: die Bauten des -en Müller; [An] Herrn -en Schulze; Ü Jean Rey ... A. (Schöpfer) der europäischen Union (MM 15. 7. 82, 5); David Ben Gurion, A. des Staates Israel (Augsburger Allgemeine 13./14. 5. 78, 3).

Universal-Lexikon. 2012.