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Mitbestimmung
Partizipation

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Mit|be|stim|mung ['mɪtbəʃtɪmʊŋ], die; -:
das Mitwirken, Teilhaben, Beteiligtsein an einem Entscheidungsprozess (besonders die Teilnahme der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Entscheidungsprozessen in der Wirtschaft):
Mitbestimmung am Arbeitsplatz; das Recht auf Mitbestimmung.

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Mịt|be|stim|mung 〈f. 20; unz.〉 Bestimmung (über etwas) mit anderen gemeinsam

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Mịt|be|stim|mung , die (bes. Wirtsch.):
das Mitbestimmen, Teilhaben, Beteiligtsein an einem Entscheidungsprozess (bes. die Teilnahme der Arbeitnehmerinnen u. Arbeitnehmer an Entscheidungsprozessen in der Wirtschaft):
eine einfache, qualifizierte, paritätische M.;
die betriebliche M. (Mitbestimmung innerhalb eines Unternehmens);
M. am Arbeitsplatz, im Betrieb.

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Mitbestimmung,
 
gesellschaftspolitischer Begriff, der eine Weise der Partizipation von Personen und Personengruppen an gesellschaftlichen Entscheidungen bezeichnet. Die betriebliche Mitbestimmung ist die für den Bereich der privaten Wirtschaft im Betriebsverfassungsgesetz (Abkürzung BetrVG) in der Fassung vom 25. 9. 2001 und für den öffentlichen Dienst im Personalvertretungsgesetz (Personalvertretung) geregelte Mitbestimmung. Die Unternehmensmitbestimmung umfasst wirtschaftliche Teilhabe und Mitbestimmung an der Leitung des gesamten Unternehmens durch Wahl von Arbeitnehmervertretern in die Aufsichtsgremien. Man unterscheidet einfache und paritätische Mitbestimmung. Sofern im Aufsichtsrat ein Übergewicht der Anteilseignerseite besteht, liegt einfache Mitbestimmung vor. Sind dagegen Arbeitnehmer und Anteilseigner im Aufsichtsrat in gleicher Stärke vertreten, handelt es sich um paritätische Mitbestimmung.
 
1) Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als 2 000 Beschäftigten, wenn sie als juristische Person in der Form einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), GmbH, bergrechtliche Gewerkschaft oder Genossenschaft betrieben werden, unter den genannten Voraussetzungen ferner für die herrschenden Unternehmen von Konzernen (§ 5MitbestimmungsgesetzMitbestimmungsgesetz). Ausgenommen vom Mitbestimmungsgesetz sind Tendenzbetriebe im Sinne von § 118 BetrVG sowie Unternehmen, die dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 unterliegen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 bleiben die Kompetenzen der Anteilseigner bei den Grundfragen des Unternehmens unberührt (z. B. bei Änderung des Unternehmensgegenstandes, Auflösung oder Umwandlung des Unternehmens, Kapitalerhöhung, Fusion). Es bestimmt aber, dass der Aufsichtsrat gleichmäßig mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt wird: bis 10 000 Arbeitnehmer im Verhältnis 6 : 6, bei mehr als 10 000 Arbeitnehmern bis 20 000 Arbeitnehmern im Verhältnis 8 : 8, bei mehr als 20 000 Arbeitnehmern im Verhältnis 10 : 10. Die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften haben in Unternehmen bis zu 20 000 Arbeitnehmern zwei und in größeren Unternehmen drei Sitze (der Arbeitnehmerseite) im Aufsichtsrat; die übrigen Sitze müssen mit Arbeitnehmern des Unternehmens besetzt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfolgt in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern durch Urwahl, in größeren Unternehmen durch Wahlmänner (sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die jeweils andere Wahl beschließen).
 
Der Aufsichtsratsvorsitzende und der Stellvertreter werden mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Fehlt dieses Quorum, wählen die Anteilseigner den Vorsitzenden, die Arbeitnehmervertreter den Stellvertreter. Muss im Aufsichtsrat wegen Stimmengleichheit eine Abstimmung wiederholt werden, hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Aufsichtsrat mit Zweidrittelmehrheit bestellt. Als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen.
 
2) Für Unternehmen in Form der AG, KGaA bis 2 000 Beschäftigte gilt die einfache Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 (BetrVG, §§ 76 ff.), das insoweit fortgilt. Dasselbe gilt für die GmbH, die bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, den VVaG und die Genossenschaft mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Aufsichtsräte bestehen zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Diese werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen Arbeitnehmern gewählt, die bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Tendenzbetriebe, Religionsgemeinschaften und (generell) so genannte kleine AG, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen; für AG und KGaA, die vor dem 10. 8. 1994 eingetragen worden sind, gilt dies nur, wenn sie Familiengesellschaften sind (§§ 76 Absatz 6, 81 BetrVG 1952).
 
3) Dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 unterliegen AG, GmbH und selbstständige bergrechtliche Gewerkschaften mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern, deren überwiegender Betriebszweck die Förderung, Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung von Kohle oder Eisen oder die Eisen- und Stahlerzeugung ist. Ihr Aufsichtsrat setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer sowie aus einem neutralen Mitglied zusammen (paritätische Mitbestimmung). Er hat 11, 15 oder 21 Mitglieder. Sie werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zuständige Wahlorgan gewählt. Dieses ist für die Wahl der Arbeitnehmervertreter an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden. Das neutrale Mitglied wird auf Vorschlag der Aufsichtsräte beider Seiten vom Wahlorgan bestellt. Dem Vorstand muss ein Arbeitsdirektor angehören.
 
Unter das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. 8. 1956 fallen die Gesellschaften, die zwar nicht vom Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 erfasst werden, aber aufgrund Organschaftsvertrags ein oder mehrere Unternehmen beherrschen, in denen das Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 gilt (z. B. Konzerne, Holdinggesellschaften von Montanunternehmen). Der Aufsichtsrat besteht aus je sieben Vertretern beider Lager und einem neutralen Mitglied (auf Arbeitnehmerseite: fünf Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und zwei Vertreter der Gewerkschaften). Die Arbeitnehmervertreter in einem Konzern mit bis zu 8 000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl, bei mehr als 8 000 Arbeitnehmern durch von der Belegschaft gewählte Wahlmänner bestellt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die jeweils andere Wahl beschließen. Der Arbeitsdirektor kann mit einfacher Mehrheit bestellt werden.
 
4) Ferner ist für die Unternehmensmitbestimmung das Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten der EU betreffen, vom 23. 8. 1994 von Belang.
 
Zur Erweiterung der Mitbestimmung wurden Stimmbindungsverträge diskutiert. Dabei verpflichtet sich die Eignerseite, bis zur Grenze der paritätischen Mitbestimmung von Arbeitnehmerseite gewählte Vertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Solche zulässigen Verträge haben Bedeutung bei Unternehmen, die der einfachen Mitbestimmung nach BetrVG 1952 unterliegen.
 
5) Für die Europäische AG, die aufgrund einer im Oktober 2004 in Kraft tretenden VO der EG registriert werden kann, ist in einer bis 2004 in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie ebenfalls eine Mitbestimmungsregelung vorgesehen.
 
In Österreich finden sich die zentralen Bestimmungen der Mitbestimmung im Arbeitsverfassungsgesetz von 1974. Das Gesetz unterscheidet in den §§ 89-112 je nach dem Inhalt allgemeine Befugnisse, die Mitwirkung in sozialen, in personellen sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hierbei ist wieder zwischen fakultativer Mitbestimmung, zwingender und erzwingbarer (im Wege der Zwangsschlichtung) Mitbestimmung zu differenzieren. Neben allgemeinen Informations- und Beratungsrechten soll der Belegschaft die Gelegenheit gegeben werden, etwa auf die Geltung überbetrieblicher Rechtsvorschriften sowie v. a. auf das Arbeitsverhältnis, besonders bei Beendigung desselben, Einfluss zu nehmen. Die Mitbestimmung der Belegschaft im Aufsichtsrat einer AG, GmbH oder Genossenschaft ist in § 110 Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Dieser normiert eine »Drittelparität«, d. h., pro zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder können Betriebsrat oder Zentralbetriebsrat je einen Arbeitnehmervertreter entsenden. Auch die Beteiligung an Ausschüssen des Aufsichtsrats ist vorgeschrieben. Im Gegensatz zu den anderen Aufsichtsratsmitgliedern üben die Arbeitnehmervertreter ihre Funktion ehrenamtlich aus.
 
In der Schweiz wird die Mitbestimmung durch das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. 12. 1993 geregelt. Es gilt nur für private Betriebe und verleiht den Arbeitnehmern verschiedene Informations- und Mitwirkungsrechte (Art. 9 f.). In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern werden diese Rechte von der gewählten Arbeitnehmervertretung wahrgenommen, in anderen Betrieben stehen sie den Arbeitnehmern direkt zu. In öffentlichen Verwaltungen und Bildungsanstalten bestehen zum Teil ebenfalls (meist beschränkte) Regelungen für Mitsprache. - Die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorisch beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge teilnehmen wollen, haben Arbeitnehmern und Arbeitgebern die paritätische Verwaltung zu gewähren. Da ein Teil des großen Vermögens dieser Einrichtungen in Wirtschaftsunternehmen investiert ist, sind jedenfalls theoretisch mittelbare Mitbestimmungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer eröffnet.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
alternative Unternehmen · Betriebsrat · Demokratie · Demokratisierung · Partizipation
 
Literatur:
 
H. J. Teuteberg: Gesch. der industriellen M. in Dtl. (1961);
 
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, hg. v. M. Kittner u. a., 2 Bde. (41991);
 M. Kittner: u. a.: Aufsichtsratspraxis (51995);
 
M.-Gesetze in den Unternehmen, hg. v. P. Hanau (Neuausg. 51995);
 
M., hg. v. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (2000).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Mitbestimmung: Betriebliche Mitbestimmung und Unternehmensmitbestimmung
 

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Mịt|be|stim|mung, die; - (bes. Wirtsch.): das Mitbestimmen, Teilhaben, Beteiligtsein an einem Entscheidungsprozess (bes. die Teilnahme der Arbeitnehmer an Entscheidungsprozessen in der Wirtschaft): eine einfache, qualifizierte, paritätische M.; die betriebliche M. (Mitbestimmung innerhalb eines Unternehmens, die durch die Anwesenheit von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gewährleistet ist); M. am Arbeitsplatz, im Betrieb; in ihrer Familie herrscht M. (scherzh.; die Familienmitglieder beschließen wichtige Dinge gemeinsam).

Universal-Lexikon. 2012.