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Votum
Wählerstimme; Stimme; Wahlstimme; Wahlgang; Stimmabgabe; Wahl; Urnengang; Abstimmung; Kür (veraltet)

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Vo|tum ['vo:tʊm], das; -s, Voten ['vo:tn̩]:
Äußerung einer Meinung; Äußerung dessen, wofür sich jmd. [bei einer Abstimmung] entscheidet:
das Wahlergebnis ist ein eindeutiges Votum für die Politik der Regierung.
Zus.: Minderheitsvotum, Misstrauensvotum, Vertrauensvotum.

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Vo|tum 〈[ vo:-] n.; -, Vo|ten od. Vo|ta〉
1. Stimmabgabe
2. Meinungsäußerung
3. Gutachten, Urteil
4. 〈Rel.〉 Gelübde
● sein \Votum abgeben [lat., urspr. „das Versprochene“, a. „feierlich abgegebene Stimme“, zu vovere (Part. Perf. votum) „versprechen, wünschen“]

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Vo|tum , das; -s, Voten u. Vota [mlat. votum = Gelübde; Stimme, Stimmrecht < lat. votum = Gelübde, feierliches Versprechen; Wunsch, Verlangen, zu: votum, 2. Part. von: vovere = feierlich versprechen, geloben; wünschen] (bildungsspr.):
1. Stimme (6 a):
sein V. [für etw.] abgeben.
2. Entscheidung durch Stimmabgabe:
die Wahl war ein V. gegen die Regierung, für die Politik der Regierung.
3. (bes. schweiz.) Diskussionsbeitrag im Parlament, in einer Versammlung o. Ä.:
die Voten blieben diszipliniert kurz.
4. Urteil, Stellungnahme:
das Bundeskabinett muss ein formelles V. abgeben.
5. (veraltet) feierliches Gelübde.

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Votum
 
[v-; über französisch vote von mittellateinisch votum »Abstimmung«, von lateinisch votum »Gelübde«, »Versprechen«] das, -s/...ten und ...ta, Recht: 1) im Staats- und Verfassungsrecht die Stimmabgabe. Der Beschluss der Volksvertretung, der der Regierung oder einem Regierungsmitglied das Vertrauen ausspricht, wird Vertrauensvotum, der Ausspruch des Misstrauens Misstrauensvotum genannt (Art. 67, 68 GG). Nach § 30 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann ein Bundesverfassungsrichter seine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen (Dissenting-Opinion). Als Votum wird auch die gutachtliche oder sonstige Stellungnahme in einer Rechtsangelegenheit bezeichnet; 2) in der Prozesspraxis bei den Kollegialgerichten die schriftliche oder mündliche Falleinführung durch einen Richter (Berichterstatter) zur Vorbereitung der Beratung und mündlichen Verhandlung.
 

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Vo|tum, das; -s, Voten u. Vota [mlat. votum = Gelübde; Stimme, Stimmrecht < lat. votum = Gelübde, feierliches Versprechen; Wunsch, Verlangen, zu: votum, 2. Part. von: vovere = feierlich versprechen, geloben; wünschen] (bildungsspr.): 1. Stimme (6 a): sein V. [für etw.] abgeben. 2. Entscheidung durch Stimmabgabe: die Wahl war ein V. gegen die Regierung, für die Politik der Regierung; Statt das V. der Wähler demokratisch hinzunehmen, ... (Chotjewitz, Friede 162); Strauß erwartet von den Voten (Parlamentswahlen) an Leine und Elbe Hinweise darauf, ob ... (Augsburger Allgemeine 3./4. 6. 78, 2). 3. (bes. schweiz.) Diskussionsbeitrag im Parlament, in einer Versammlung o. Ä.: Die Versammlung wurde speditiv geleitet, und die Voten blieben diszipliniert kurz (NZZ 10. 5. 88, 33). 4. Urteil, Stellungnahme: Nicht zu vergessen das Bundeskabinett, das sein formelles V. abgeben muss (Woche 2. 1. 98, 1). 5. (veraltet) feierliches Gelübde.

Universal-Lexikon. 2012.