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Gelübde
Gelöbnis; Ehrenwort; Verpflichtung; Erklärung; Schwur; Bekräftigung; Bund; Eid; Versprechen; Aufgabe; Zusage

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Ge|lüb|de [gə'lʏpdə], das; -s, - (geh.):
feierliches [durch einen Eid bekräftigtes] Gelöbnis:
in seiner Not tat er ein Gelübde; das Gelübde brechen.
Syn.: Schwur, Versprechen.
Zus.: Ehegelübde.

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Ge|lụ̈b|de 〈n. 13feierliches Versprechen (an Gott) ● das \Gelübde der Armut, des Gehorsams; ein \Gelübde ablegen, erfüllen [→ geloben]

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Ge|lụ̈b|de , das; -s, - [mhd. gelüb(e)de, ahd. gilubida, zu geloben] (geh.):
feierliches [vor Gott abgelegtes] Versprechen:
ein stilles, heiliges G.;
das G. der Armut, der Keuschheit;
sein G. erfüllen, halten, verletzen, brechen;
die ewigen G. (kath. Kirche; die Ordensgelübde) ablegen;
an, durch ein G. gebunden sein;
die Nonne wurde von ihrem G. befreit.

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Gelübde,
 
lateinisch Votum, in den Religionen ein feierlich Gott oder bei Gott gegebenes Versprechen, in dem sich der Gelobende zu etwas verpflichtet, besonders beim Eintritt in eine religiöse Gemeinschaft. - In der katholischen Kirche ist ein Gelübde (zeitlich begrenzt oder lebenslänglich bindend) ein Gott gegebenes Versprechen, ein Leben in besonderer Verantwortung vor Gott beziehungsweise in authentischer christlicher Existenz zu führen, realisiert v. a. im Mönchtum und Ordensleben, als dessen verbindliches Kerngelübde seit dem Mittelalter. Gehorsam, Armut und Ehelosigkeit (die Evangelischen Räte) gelten, an denen sich auch die Konstitutionen der weltlichen Institute ausrichten. Die evangelischen Kirchen betonen die Erfüllung der allgemeinen christlichen Pflichten als Grundlage für das Leben eines jeden Christen, kennen in den Kommunitäten auch besondere geistliche Versprechen, jedoch keine Gelübde im kirchenrechtlichen Sinn. - Nach österreichischem Recht ziehen die nach katholischem Kirchenrecht gültig abgelegten ewigen Gelübde eine Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit nach sich (Unfähigkeit, Eigentum zu erwerben, zu erben oder einen letzten Willen zu errichten).
 
Literatur:
 
Leidenschaft für Gott. Ehelosigkeit, Armut, Gehorsam, bearb. v. J. Bours u. F. Kamphaus (81991).

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Ge|lụ̈b|de, das; -s, - [mhd. gelüb(e)de, ahd. gilubida, zu ↑geloben] (geh.): feierliches [vor Gott abgelegtes] Versprechen: ein stilles, heiliges G.; Jener Geist war vor hundert Jahren eine Dame des Hofes und soll, obwohl ein religiöses G. es ihr verbot, einen Tenor geliebt haben (H. Mann, Stadt 78); das G. der Armut, der Keuschheit; Einmal hatte sie ein G. zur hl. Apollonia getan (Andres, Die Vermummten 14); Sie tat im Stillen ein G. Zenaide sollte zu Weihnachten ein Telefon erhalten (A. Kolb, Daphne 8); sein G. erfüllen, halten, verletzen, brechen; die ewigen G. (kath. Kirche; die Ordensgelübde) ablegen; an, durch ein G. gebunden sein; die Nonne wurde von ihrem G. befreit.

Universal-Lexikon. 2012.