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Dividende
Gewinnanteil

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Di|vi|den|de [divi'dɛndə], die; -, -n:
jährlich auf eine Aktie entfallender Anteil vom Reingewinn:
eine Dividende festsetzen, ausschütten.

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Di|vi|dẹn|de 〈[ -vi-] f. 19; Bankw.〉 auf eine Aktie entfallender Gewinnanteil [<lat. dividenda „die zu teilende (Summe)“]

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Di|vi|dẹn|de, die; -, -n [frz. dividende < lat. dividendum = das zu Teilende, zu: dividere, dividieren] (Wirtsch.):
jährlich auf eine Aktie entfallender Anteil am Reingewinn:
eine hohe D. ausschütten, zahlen;
die D. erhöhen.

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Dividẹnde
 
[lateinisch »das zu Verteilende«] die, -/-n, im weiteren Sinn der Anteil am Gewinn; im engeren Sinn der finanzielle Anteil eines Gesellschafters am ausgeschütteten Bilanzgewinn der Gesellschaft (Jahresüberschuss, abzüglich Verlustvortrag sowie Einstellungen in gesetzliche und andere Gewinnrücklagen, zuzüglich Gewinnvortrag). Der Ausdruck ist gebräuchlich bei der AG und der GmbH, auch bei der Genossenschaft, weniger bei den Personengesellschaften, wenngleich die Bezeichnung Dividende in den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. §§ 58 und 174 Aktiengesetz) nicht vorkommt. Vom Zins unterscheidet sich die Dividende dadurch, dass die Dividende nur in den Jahren gezahlt werden darf, die mit Gewinn abschließen; sie wechselt in der Höhe je nach Gewinnsituation, während der Zinsanspruch durch Gewinn oder Verlust nicht berührt wird. Über die Gewinnverwendung beschließt die Hauptversammlung (§ 174 Aktiengesetz) beziehungsweise Gesellschafterversammlung (§ 46 GmbH-Gesetz). Erst durch diesen Beschluss entsteht der individuelle Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Auszahlung. Die Höhe wird in einem Prozentsatz der Kapitalbeteiligung ausgedrückt (nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge oder der Geschäftsanteile), soweit Satzungen oder Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung treffen (§ 60 Aktiengesetz, § 29 GmbH-Gesetz); bei der Genossenschaft gelten andere Regeln (v. a. § 19 Genossenschaftsgesetz).
 
Dividendenpapiere (Dividendenwerte) sind Wertpapiere mit Anspruch auf Gewinnanteil (z. B. Aktien, Genussscheine) im Unterschied zu festverzinslichen Wertpapieren mit Anspruch auf Zinsvergütung. Die das Dividendenrecht, den Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der AG, verbriefende Urkunde heißt Dividendenschein (Dividendenkupon); er ist von der Beteiligung (Aktie) abhängig, wird mit ihr verkauft und dient auch zur Auszahlung anderer Ausschüttungen (Bonus), zur Ausübung des Bezugsrechts und zur Ausgabe von Berichtigungsaktien.
 
Zu jeder Aktie gehören meist 20 Dividendenkupons und ein Erneuerungsschein (Talon), der zur Erhebung eines neuen Gewinnscheinbogens nach Einlösung der alten Kupons berechtigt. Die Dividende wird gegen Vorlage des Dividendenscheins, der vom Bogen der Aktienurkunde abgetrennt werden muss, ausgezahlt. Haben Aktionäre ihrer Bank keine Bescheinigung über Nichtveranlagung beziehungsweise keinen ausreichenden Freistellungsauftrag vorgelegt, wird ihnen lediglich die Nettodividende (Bruttodividende abzüglich Körperschaft- und Kapitalertragsteuer) gutgeschrieben. Die Aktien werden vom ersten Börsentag nach der Hauptversammlung an mit Dividendenabschlag (Kursminderung in Höhe der Nettodividende) ausschließlich Dividende, »ex Dividende«, gehandelt. Das Verhältnis von Brutto- oder Nettodividende zum Börsenkurs der Aktie wird als Dividendenrendite bezeichnet. Der Anspruch auf die Dividende verjährt grundsätzlich vier Jahre (Vorlegungsfrist) nach Ablauf des Jahres, in dem die Dividende gezahlt wurde (§ 801 Absatz 2 BGB). Vorzugsaktien können mit einem gegenüber den Stammaktien höheren Dividendenanspruch (Vorzugsdividende) ausgestattet werden, meist erfolgt auf sie eine bestimmte Dividendenausschüttung, bevor die Stammaktien eine solche erhalten (Prioritäten).
 
Die Dividendenpolitik umfasst zum einen als Teil der Bilanzpolitik die Maßnahmen der Verwaltung der Kapitalgesellschaft über die Festsetzung der Höhe des Dividendensatzes, wobei besonders Fragen der Angemessenheit (v. a. bezüglich Liquidität und Kapitalbedarf) und Stabilität der Dividende (Dividendenkontinuität), Abwägungen von Börsen- (z. B. Kapitalerhöhungen) und Steuerfragen (z. B. niedrige Ausschüttung für Großaktionäre) sowie Fragen des Interessenausgleichs zwischen Geschäftsführung und Anteilseignern (v. a. bezüglich hoher Gewinnausschüttung, Kapitalerhaltung und Selbstfinanzierung) eine Rolle spielen. Hinzu kommt die Festlegung des Auszahlungszeitpunktes (z. B. Abschlagsdividende pro Quartal) und der Form der Auszahlung: in bar (Barausschüttung) oder in Aktien (Stockdividende; in Deutschland nur in Form von Berichtigungs- beziehungsweise Gratisaktien zusätzlich zur Bardividende möglich). Zum andern richtet sich die Dividendenpolitik nach der Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen zur Beeinflussung der Dividendenausschüttung entweder direkt durch Festsetzung von Höchstdividenden (Dividendenstopp, Dividendenbegrenzung) oder indirekt durch handels- und steuerrechtliche Maßnahmen, z. B. unterschiedliche Besteuerung einbehaltener und ausgeschütteter Gewinne (Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) sowie Vorschriften über Bilanzierung und Bewertung. Hervorzuheben sind hier § 150 Aktiengesetze (Zwang zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage, de facto eine Ausschüttungssperre) sowie § 58 Aktiengesetz (Begrenzung der Bildung anderer Gewinnrücklagen mit der Wirkung einer Mindestausschüttung).

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Di|vi|dẹn|de, die; -, -n [frz. dividende < lat. dividendum = das zu Teilende, zu: dividere, ↑dividieren] (Wirtsch.): jährlich auf eine Aktie entfallender Anteil am Reingewinn: eine hohe D. ausschütten, zahlen; die D. von drei auf fünf Prozent anheben, erhöhen; die Aktien bringen dem Besitzer eine D. von 9 Prozent; Was früher die Aktionäre an D. geschluckt haben, das kriegt jetzt zu Dreiviertel unsere Gewerkschaft (v. d. Grün, Glatteis 278).

Universal-Lexikon. 2012.