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Erziehungsurlaub
Er|zie|hungs|ur|laub 〈m. 1; bis Ende 2000〉 Beurlaubung von einem Arbeitsverhältnis (mit Kündigungsschutz) für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt eines Kindes, die dem Elternteil gewährt wird, der sich der Betreuung u. Erziehung des Kindes widmet; Sy Elternurlaub; →a. Erziehungsgeld

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Er|zie|hungs|ur|laub, der (ugs., sonst veraltend):
(maximal drei Jahre dauernde) Freistellung von der Arbeit für Arbeitnehmer[innen] ab der Geburt des Kindes.
Seit 2001 lautet die offizielle Bezeichnung vonseiten des Gesetzgebers Elternzeit, um die Erziehungsleistung nicht als Urlaub abzuwerten.

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I
Erziehungsurlaub,
 
Der Erziehungsurlaub gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ganz ihrem Kind zu widmen. In dieser Zeit, maximal bis zu 36 Monaten nach der Geburt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie sich beim Erziehungsurlaub bis zu dreimal abwechseln, sodass auch der Vater die Verantwortung bei der Erziehung des Kindes übernehmen kann. Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, die Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder dieses nur wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nicht erhalten können. Der Erziehungsurlaub wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist und sein Ehegatte mit im Haushalt lebt, aber arbeitslos ist oder sich noch in Ausbildung befindet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte aus anderen Gründen nicht erwerbstätig ist. Während des Erziehungsurlaubs genießt der Arbeitnehmer in der Regel Kündigungsschutz.
II
Erziehungsurlaub,
 
Elternzeit.

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Er|zie|hungs|ur|laub, der: Urlaub, den Mütter (od. wahlweise auch Väter) beanspruchen können, die Anspruch auf Erziehungsgeld haben.

Universal-Lexikon. 2012.