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Fahrlässigkeit
Fahr|läs|sig|keit 〈f. 20; unz.〉 fahrlässiges Verhalten ● bewusste, unbewusste, grobe, leichte \Fahrlässigkeit; aus \Fahrlässigkeit einen Unfall verschulden

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Fahr|läs|sig|keit, die; -, -en:
fahrlässiges Verhalten:
grobe F.;
(Rechtsspr.:) bewusste, unbewusste F.

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Fahrlässigkeit,
 
1) allgemein: Mangel an gebotener Aufmerksamkeit, Besonnenheit, Vorsicht.
 
 2) Recht: 1) Zivilrecht: neben dem Vorsatz eine Form des Verschuldens. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr (im Sinne von Interaktion) erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis, insbesondere nach der konkreten Situation und nach den objektiven Fähigkeiten des betreffenden Verkehrskreises, z. B. der jeweiligen Berufs-, Alters- oder Bildungsgruppe des Handelnden (objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab). Man unterscheidet drei Grade von Fahrlässigkeit: leichte Fahrlässigkeit (normale Fahrlässigkeit); grobe Fahrlässigkeit (ungewöhnlich grobe Sorgfaltspflichtverletzung, deren Vermeidung jedem hätte einleuchten müssen); konkrete Fahrlässigkeit (Verletzung der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt, lateinisch »Diligentia quam in suis«). Im Allgemeinen haftet der Schuldner sowohl für leichte als auch für grobe Fahrlässigkeit. Im Gegensatz zur Haftung für Vorsatz kann die Haftung für Fahrlässigkeit durch Freizeichnungsklauseln (häufig in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet) vertraglich ausgeschlossen werden. - 2) Strafrecht: Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff stellt sowohl auf die Person des Täters als auch auf ein objektives Maß ab. Danach handelt fahrlässig, wer die objektiv erforderliche und ihm auch persönlich mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb pflichtwidrig nicht voraussieht, dass er das in einem strafrechtlichen Tatbestand geschützte Rechtsgut verletzen könnte (unbewusste Fahrlässigkeit, »negligentia«) oder, obwohl er dies voraussieht, pflichtwidrig darauf vertraut, dass der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintreten werde (bewusste Fahrlässigkeit, »luxuria«). In zahlreichen Fällen stellt das Gesetz auch auf Leichtfertigkeit ab (z. B. §§ 138 Absatz 3, 177 Absätze 3, 251, 345 Absatz 2 StGB); darunter ist grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Die grobe Fahrlässigkeit ist meist, aber nicht notwendigerweise, bewusste Fahrlässigkeit.
 
Die fahrlässige Begehungsweise ist nur dann strafrechtlich relevant, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB).
 
Ähnliche Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 6 ff.) und der Schweiz (Art. 18 Absätze 3, 19 Absatz 2).
 

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Fahr|läs|sig|keit, die; -, -en: fahrlässiges Verhalten: grobe F.; (Rechtsspr.:) bewusste, unbewusste F.

Universal-Lexikon. 2012.