Feu|er|ver|si|che|rung 〈f. 20〉 Versicherung gegen Brandschäden; Sy Brandversicherung
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Feu|er|ver|si|che|rung, die:
Versicherung gegen Schäden durch Brand, Explosion u. Blitzschlag.
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Feuerversicherung,
Schadenversicherung, die den Schaden an der Substanz der versicherten Sachen ersetzt, der durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, seiner Teile oder Ladung entsteht. Schäden durch Krieg, innere Unruhen und Erdbeben sind grundsätzlich ausgeschlossen. Weitere Gefahren können jedoch zusätzlich versichert werden (z. B. innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik, Aussperrung, Rauch, Sprinklerleckage, Überschallknall, Fahrzeuganprall). Feuerschäden sind versichert, falls ein Schadenfeuer vorlag. Gemäß § 1 Absatz 2 Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen (AFB) ist dies ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermochte. Somit sind Sengschäden nicht versichert. Die Arten der Feuerversicherung sind: 1) einfache Feuerversicherung: Versicherung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Betriebsgebäuden kleingewerbliche Betriebe, Bürogebäuden, öffentlichen Gebäuden und Hotels sowie deren Inhalt; 2) landwirtschaftliche Feuerversicherung: den speziellen Gefahren und Arbeitsabläufen landwirtschaftlicher Betriebe angepasste Form der Feuerversicherung; 3) industrielle Feuerversicherung (Feuer-Industrie-Versicherung): stark differenzierte Versicherung, bei der die zu versichernden Betriebe nach Industriezweigen und Bauartklassen untergliedert werden. Für alle Feuerversicherungsverträge wird eine Feuerschutzsteuer fällig. Die Feuerversicherung ersetzt Substanzschäden; Folgeschäden, z. B. durch Unterbrechung des Betriebsablaufes, können zusätzlich durch eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt werden. Ergänzende Versicherungszweige sind die Rohbauversicherung, Waldbrandversicherung, Versicherung von Gebäuden gegen Schäden durch Hausbockkäfer und Hausschwamm.
In Deutschland entwickelten sich speziell in Schleswig-Holstein seit dem 16. Jahrhundert Einrichtungen zur Deckung der Feuergefahr, die Brandgilden, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip (genossenschaftlich) organisiert waren. In einzelnen Ländern oder Landesteilen Deutschlands besteht Versicherungspflicht zur Feuerversicherung für Gebäude bei unterschiedlichen Deckungsumfängen.
H. Boldt: Die F. Erll. u. Hinweise (71995).
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Feu|er|ver|si|che|rung, die: Versicherung gegen Schäden durch Brand, Explosion u. Blitzschlag.
Universal-Lexikon. 2012.