In|ves|ti|tur 〈[ -vɛs-] f. 20〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt [<mlat. investitura „Einkleidung“; zu lat. vestis „Kleid“]
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In|ves|ti|tur, die; -, -en [mlat. investitura = Einsetzung in ein Amt, eigtl. = Einkleidung, zu: investire, ↑ investieren]:
1. Einweisung, Einsetzung in ein [geistliches] Amt:
die I. des Pfarrers in der katholischen Kirche;
die I. eines Universitätsrektors.
2. (im Mittelalter) feierliche Belehnung mit dem Bischofsamt durch den König.
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Investitur
[mittellateinisch »Einsetzung in ein Amt«, eigentlich »Einkleidung«, zu lateinisch investire »bekleiden«] die, -/-en,
1) katholisches Kirchenrecht: ursprünglich die Übertragung eines Kirchenamtes mit symbolischer Überreichung von Insignien (beim Bischof die Investitur mit Ring und Stab). Seit dem Hochmittelalter bezeichnet Investitur nur noch die tatsächliche Einweisung in ein (bepfründetes) Kirchenamt, die erst erfolgt, wenn es förmlich übertragen worden ist; die Amtseinweisung des Bischofs heißt Inthronisation, die des Kanonikers Installation.
2) Lehnsrecht: der die Lehnsübertragung abschließende symbolische Akt, bei dem der Übergabe von Insignien (z. B. Fahne, Handschuh oder Strohbund) besondere Bedeutung zukam.
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In|ves|ti|tur, die; -, -en [mlat. investitura = Einsetzung in ein Amt, eigtl. = Einkleidung, zu: investire, ↑investieren]: 1. Einweisung, Einsetzung in ein [geistliches] Amt: die I. des Pfarrers in der katholischen Kirche; die I. eines Universitätsrektors; Ü Mao Tse-Tung, der ... die Kontrolle der KP Chinas ohne Stalins I. erlangte (Fraenkel, Staat 52). 2. (im Mittelalter) feierliche Belehnung mit dem Bischofsamt durch den König. 3. (in Frankreich) Bestätigung des Ministerpräsidenten durch die Nationalversammlung. 4. (im älteren deutschen Recht) abschließender Akt der Eigentumsübertragung.
Universal-Lexikon. 2012.