Ka|bi|nẹtts|or|der 〈f. 21; Pol.〉 unmittelbarer Befehl des Herrschers od. Regierungschefs in Angelegenheiten, über die er persönlich zu entscheiden hat
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Kabinẹttsorder,
Kabinẹttsbefehl, vom Staatsoberhaupt persönlich, ohne ministerielle Gegenzeichnung erlassene Verfügung; zur Zeit des Absolutismus die übliche Art des Gesetzeserlasses.
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Ka|bi|nẹtts|or|der, die (früher): [unmittelbarer] Befehl eines [absolutistischen] Fürsten.
Universal-Lexikon. 2012.