Willkürherrschaft; Tyrannis; Diktatur; Despotie; Terror; Tyrannei; Zwangsherrschaft; Despotismus; Schreckensherrschaft; Gewaltherrschaft
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Ab|so|lu|tis|mus [apzolu'tɪsmʊs], der; -:Form der Regierung, bei der die ganze Macht in der Hand des Monarchen liegt:
die Hochzeit des Absolutismus war die frühe Neuzeit.
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Ab|so|lu|tịs|mus 〈m.; -; unz.〉 Alleinherrschaft eines Monarchen, der oberster Gesetzgeber, Gerichtsherr, Regierungsoberhaupt u. Militärbefehlshaber ist, absolute Monarchie [→ absolut]
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a) Regierungsform, bei der eine Person als Träger der Staatsgewalt eine von anderen Personen od. Institutionen nicht kontrollierte Macht ausübt;
b) Epoche des europäischen Absolutismus im 17. u. 18. Jh.:
der aufgeklärte A.
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Absolutịsmus
der, -, die monarch. Regierungsform, in der der Herrscher die unbeschränkte und ungeteilte Staatsgewalt ohne Mitwirkung ständischer oder parlamentarischer Institutionen beansprucht. Der Fürst steht dabei als Träger der Souveränität über den Gesetzen (lateinisch »princeps legibus solutus«), bleibt aber an die Gebote der Religion, das Naturrecht und die Staatsgrundgesetze gebunden. Durch diese moralische Bindung und das Gebot der Selbstbeschränkung unterscheidet sich der Absolutismus von Despotismus und Totalitarismus. - Der Begriff »Parlamentsabsolutismus« wird eher in polemischer Absicht gebraucht, wenn bei Ablehnung der Gewaltenteilung die Volksvertretung unbeschränkte Gewalt innehat.
Die absolute Monarchie des 17. und 18. Jahrhunderts setzte sich nach einer Phase des Frühabsolutismus (15./16. Jahrhundert) angesichts der Erschütterung der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung in den Religionskriegen des 16. Jahrhunderts durch. Sie gründete sich auf das Vorbild des römischen Kaisertums (besonders in seiner Spätform), auf die Praxis der italienischen Stadttyrannen des 13.-15. Jahrhunderts und ihre theoretische Zusammenfassung durch Machiavelli sowie auf ein neu belebtes Gottesgnadentum. Seine theoretische Grundlage erhielt der Absolutismus besonders in Frankreich (J. Bodin), durch den Stuart-Anhänger T. Hobbes sowie durch den Neustoizismus (J. Lipsius). Kernbegriffe waren die Ideen der Souveränität und der Staatsräson. Legitimation absolutistischer Herrschaft wurde auch aus der Lehre vom Gesellschaftsvertrag gewonnen. Danach ging staatliche Herrschaft aus der vertraglichen Einigung der Individuen oder Familien und der unwiderruflichen Übertragung der Herrschaftsbefugnis auf den Fürsten hervor.
Die historische Bedeutung des Absolutismus besteht darin, dass er versuchte, die politische Macht der privilegierten Stände (Adel und Klerus) zu brechen, die von der Kirche beanspruchten weltlichen Herrschaftsrechte zu beseitigen und die feudale Sozialverfassung durch eine modernere Ordnung zu überwinden. In Frankreich hat der Absolutismus entscheidend zur nationalstaatlichen Einigung und Unabhängigkeit beigetragen. In Deutschland dagegen verband er sich mit der Landesherrschaft und trug dadurch zur Auflösung der Reichseinheit bei. In den meisten deutschen Staaten hat der Absolutismus im 17., v. a. im 18. Jahrhundert im Kampf gegen die überlieferte landständische Verfassung gesiegt, so in Brandenburg-Preußen, Österreich (nicht in Ungarn), Hessen-Kassel. In anderen Territorien Deutschlands hat sich der Absolutismus nach vorausgegangenen Kämpfen erst in der Rheinbundzeit (1806-13) durchgesetzt. In den absolutistisch regierten Territorien wurden - vielfach nach dem Vorbild Preußens - die Rechte der Landstände ausgehöhlt, die Selbstverwaltungsrechte der Städte eingeschränkt, rationale Verwaltungssysteme mit geschultem Fachbeamtentum und disziplinierte, schlagkräftige Heere mit modernisierter Rekrutierung geschaffen. Im 18. Jahrhundert entwickelte der Absolutismus, besonders im Beamtentum und im Offizierskorps, ein spezifisches Staatsethos, das sich auf Aufklärung und Naturrecht stützte, zugleich aber auf unbedingte Gehorsamsbindung der Staatsdiener und der Untertanen gegenüber der monarch. Obrigkeit gegründet war.
Dieser vorzugsweise in Mittel- und Südeuropa entwickelte aufgeklärte Absolutismus wollte alles für, aber nichts durch das Volk leisten. Der Fürst als »erster Diener des Staates« trieb eine am »gemeinen Wohl« orientierte Reformpolitik (Justizreformen wie Abschaffung der Folter, Bauernbefreiung). In der Kulturpolitik setzte sich die Tendenz zum staatlichen Erziehungswesen durch (allgemeine Schulpflicht). Die Wirtschaftspolitik gründete sich meist noch wie im 17. Jahrhundert auf die Ideen des Merkantilismus. In der Gesetzgebung schuf der Absolutismus große Kodifikationen von dauerndem Wert, die bei weitgehender Missachtung ständischer Institutionen ein gewisses Maß an »bürgerlicher Freiheit« (im Gegensatz zu »politischer Freiheit«, beides in der Sprache der Zeitgenossen) gewährten (»Allgemeines Landrecht« in Preußen, »Bürgerliches Gesetzbuch« in Österreich). Diesen Leistungen stehen Mängel von gleichem Gewicht gegenüber: die Mechanisierung des staatlichen und öffentlichen Lebens, die administrative Bevormundung der Bürger, die Trennung der gesellschaftlichen Kräfte vom Staat, die Privilegierung der staatstragenden Schichten, die weitgehende Reglementierung von Wissenschaft und Wirtschaft sowie die Übersteigerung des Macht- und Ordnungsgedankens.
In Frankreich brach der Absolutismus in der Revolution von 1789 zusammen, manche seiner Tendenzen wurden aber von den Jakobinern und von Napoleon wieder aufgenommen. In Preußen wurde er durch die Stein-Hardenbergschen Reformen, dann durch den Übergang zum Verfassungsstaat im Jahr 1848 überwunden. In Österreich scheiterte 1859 der durch Fürst zu Schwarzenberg 1849 eingeleitete »Neoabsolutismus«.
Carl Schmitt: Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes. Sinn u. Fehlschlag eines polit. Symbols (1938);
F. L. Carsten: Princes and parliaments in Germany from the 15th to the 18th century (Oxford 1959; Nachdr. ebd. 1971);
H. Conrad: Staatsgedanke u. Staatspraxis des aufgeklärten A. (1971);
Europa im Zeitalter des A. u. der Aufklärung, hg. v. F. Wagner u. a. (21975);
W. Hubatsch: Das Zeitalter des A. 1600 -1789 (41975);
D. Wyduckel: Princeps legibus solutus. Eine Unters. zur frühmodernen Rechts- u. Staatslehre (1979);
P. Anderson: Die Entstehung des absolutist. Staates (a. d. Engl., 21984);
R. Mousnier: Les institutions de la France sous la monarchie absolue, 1598-1789, 2 Bde. (Paris 21990-92);
J. Garber: Spät-A. u. bürgerl. Gesellschaft. Studien zur dt. Staats- u. Gesellschaftstheorie im Übergang zur Moderne (1992).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Absolutismus und Widerstandsrecht: Kampf um die Souveränität
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Ab|so|lu|tịs|mus, der; - [frz. absolutisme] (hist.): a) Regierungsform, bei der eine Person als Träger der Staatsgewalt eine von anderen Personen od. Institutionen nicht kontrollierte Macht ausübt: der Weg vom A. zur Demokratie ist weit (Dönhoff, Ära 167); b) Epoche des europäischen Absolutismus im 17. u. 18. Jh.: der aufgeklärte A.; im Frankreich des A.
Universal-Lexikon. 2012.