Kriegs|ge|richt 〈n. 11〉 Organ der Militärgerichtsbarkeit
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Kriegs|ge|richt, das:
Organ der militärischen Strafgerichtsbarkeit [im Krieg].
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Kriegsgericht,
nach früherem Militärrecht das erkennende Gericht im Militärstrafverfahren. In Deutschland sind für Militärstraftaten im Frieden die ordentlichen Strafgerichte zuständig. Art. 96 GG sieht die Errichtung von besonderen Wehrstrafgerichten vor, die aber nur im Verteidigungsfall oder gegenüber Angehörigen der Streitkräfte im Ausland oder an Bord von Kriegsschiffen tätig werden können; sie sind von den Militärbehörden unabhängig. In Disziplinarsachen sind auch im Frieden Truppendienstgerichte zuständig.
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Kriegs|ge|richt, das: Organ der militärischen Strafgerichtsbarkeit [im Krieg]: Man munkelt, dass er vor ein K. kommen kann (Borkowski, Wer 120).
Universal-Lexikon. 2012.