Kron|zeu|ge 〈m. 17〉
1. Hauptzeuge
2. 〈im brit. u. amerikan. Strafprozess〉 Mittäter als Belastungszeuge gegen Zusicherung der Straflosigkeit od. -minderung
● als \Kronzeuge vor Gericht erscheinen
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Kron|zeu|ge, der [im 19. Jh. nach engl. King's evidence] (Rechtsspr.):
(im angloamerikanischen Strafverfahren) jmd., der gegen Zusicherung von Straffreiheit als [Haupt]zeuge der Anklage in einem Prozess um eine Straftat auftritt, an der er selbst beteiligt war.
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Kronzeuge,
nach angloamerikanischem Strafprozessrecht ein Tatbeteiligter, der gegen Zusicherung von Straflosigkeit oder geringer Strafe gegen seine Komplizen aussagt und so zu deren Überführung beiträgt. In der wissenschaftlichen Diskussion ist die Kronzeugenregelung umstritten, weil die Aussagen unverlässlich seien und es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung kaum zu vereinbaren sei, wenn gerade bei den schwersten Verbrechen (wie terroristisches Morden) ein Kronzeuge von Strafe weitgehend verschont bleibt. Im deutschen Recht kann nach der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung das Gericht die Strafe mildern oder gegebenenfalls von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter einer Straftat durch freiwillige Offenbarung seines Wissens zur Aufklärung derartiger Delikte wesentlich beiträgt oder mitwirkt, geplante Straftaten zu verhindern (möglich bei Drogendelikten nach § 31 Betäubungsmittelgesetz und bei Geldwäsche gemäß § 261 StGB). Unter ähnlichen Voraussetzungen wurde durch Art. 4 des Gesammelten zur Änderung u. a. des StGB und der StPO vom 9. 6. 1989 eine bis zum 31. 12. 1999 befristete Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (§ 129 a StGB) eingeführt. Das Absehen von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen mitwirkungsbereite terroristische Täter lag danach im Ermessen des Generalbundesanwaltes und des BGH. Wurden dem Täter Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212) zur Last gelegt, konnte von Strafverfolgung nicht abgesehen werden; in diesen Fällen durfte die zu verhängende Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Für Völkermord (§ 220 a StGB) galt die Kronzeugenregelung nicht, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen sinngemäß bei organisiert begangenen Straftaten (§ 129 StGB).
Nach österreichischem Recht ist bei besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität ist eine außerordentliche Strafmilderung für Mitglieder krimineller Verbindungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Offenlegung von deren Struktur liefern, vorgesehen. In der Schweiz wird eine Kronzeugenregelung im Bereich der Drogenkriminalität inoffiziell praktiziert.
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Kron|zeu|ge, der [im 19. Jh. nach engl. King's evidence] (Rechtsspr.): (im angloamerikanischen Strafverfahren) jmd., der gegen Zusicherung von Straffreiheit als [Haupt]zeuge der Anklage in einem Prozess um eine Straftat auftritt, an der er selbst beteiligt war: als K. benannt werden, auftreten; Newton erhielt als K. der Anklage Straffreiheit zugesichert (Spiegel 37, 1978, 125); Ü Nach der Musik ist nämlich die Poesie ... der erwählte K. spartanischer Kultur (Hagelstange, Spielball 212).
Universal-Lexikon. 2012.