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Neugliederung des Bundesgebiets
Neugliederung des Bundesgebiets,
 
die in Art. 29 GG verankerte Möglichkeit einer territorialen Neugliederung Deutschlands, welche Länder schaffen soll, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Art. 29 GG sieht nunmehr vier Verfahren der Neugliederung des Bundesgebiets vor. Nach der Grundregel des Absatz 2 erfolgt eine Maßnahme zur Neugliederung durch Bundesgesetz, das in den betroffenen Gebietsteilen der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf (Art. 29 Absatz 2, 3). Auf Initiative der Einwohner eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums kann durch Bundesgesetz die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert oder eine Volksbefragung angeordnet werden (Absatz 4, 5). Kleinere Gebietsänderungen, die nicht mehr als 50 000 Einwohner betreffen, können in einem vereinfachten Verfahren entweder durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorgenommen werden (Absatz 7). Endlich können seit der Einfügung (1994) von Art. 29 Absatz 8 GG Neugliederungsmaßnahmen abweichend von Art. 29 Absatz 2-7 durch Staatsvertrag geregelt werden, der der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Nach der Sondervorschrift des Art. 118a GG kann die Neugliederung in den Ländern Berlin und Brandenburg abweichend von Art. 29 GG unter Beteiligung der Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen; eine entsprechende Vereinbarung zur Fusion wurde in Brandenburg 1996 durch Volksentscheid abgelehnt. - Das einzige bisher verwirklichte Neugliederungsprojekt führte 1952 zur Entstehung des Landes Baden-Württemberg (Art. 118 GG).

Universal-Lexikon. 2012.