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Vọlks|ent|scheid 〈m. 1〉 Volksabstimmung aufgrund eines Volksbegehrens; Sy Plebiszit (1)
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Vọlks|ent|scheid, der (Politik):
Entscheidung von Fragen der Gesetzgebung durch Volksabstimmung.
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Volks|entscheid,
Referẹndum, unmittelbare Entscheidung des Volkes (der Abstimmungsberechtigten) über ein Gesetz oder eine sonstige staatliche Maßnahme. Der Volksentscheid wird häufig durch ein Volksbegehren eingeleitet; in der Regel ist für ihn die einfache Mehrheit der Abstimmenden ausreichend, oft wird jedoch eine Mindestbeteiligung der Abstimmungsberechtigten gefordert (Quorum). Das GG sieht den Volksentscheid auf Bundesebene nur bei der Neugliederung des Bundesgebiets vor. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesammelten vom 30. 7. 1979. Ein vom Bundestag erlassenes Neugliederungsgesetz bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in den betroffenen Ländern, soweit der Neugliederung nicht bereits in einer Volksbefragung zugestimmt wurde. Auf Landes- und Gemeindeebene sind durch Landes-Verfassungen und Gemeindeordnungen in größerem Umfang Volksentscheide möglich. Zum Teil wird aus dem Grundsatz der Volkssouveränität die Notwendigkeit und Zulässigkeit eines Volksentscheids bei grundlegender Veränderung der Verfassung abgeleitet.
In Österreich ist der Volksentscheid (Volksabstimmung) obligatorisch für Gesamtänderungen der Bundesverfassung und fakultativ (auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats) für sonstige Gesetzesbeschlüsse vorgesehen (Art. 43 f. B-VG, Volksentscheidsgesetz 1972). Die Landes-Verfassung kennen ebenfalls Volksentscheide, zum Teil auch auf Veranlassung der Wahlberechtigten. - Zum Volksentscheid in der Schweiz Gesetzgebungsverfahren.
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Vọlks|ent|scheid, der (Politik): Entscheidung von Fragen der Gesetzgebung durch Volksabstimmung: 1980 hatten die Schweden in einem V. beschlossen, auf den Atomstrom zu verzichten (Woche 28. 2. 97, 5).
Universal-Lexikon. 2012.