Lụft|pi|ra|te|rie 〈f. 19; unz.〉 Entführung von Flugzeugen
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Lụft|pi|ra|te|rie, die:
Flugzeugentführung.
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Luftpiraterie,
im weiteren Sinn rechtswidriges Kapern eines Luftfahrzeugs, im engeren Sinn Flugzeugentführung (Hijacking).
Luftpiraterie begeht nach § 316 c StGB, wer ein Zivilflugzeug in seine Gewalt bringt oder zu bringen versucht, oder wer Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen, um das Flugzeug oder seine Ladung zu zerstören oder zu beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Luftfahrzeug sich im Flug befindet oder am Boden in Betrieb ist (durch Betreten von Passagieren oder Besatzungsmitglieder, Be- oder Entladen). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen nicht unter einem Jahr; ist leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht worden, ist auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen. Die Vorschrift betrifft nur Flugzeugentführung und Flugzeugsabotage. Der erpresserische Menschenraub (Erpressung) und die Geiselnahme sind in §§ 239 a, b StGB gesondert unter Strafe gestellt.
Das österreichische StGB enthält in §§ 185 f. Tatbestände gegen Luftpiraterie sowie gegen eine vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt. In Betracht kommt ferner erpresserische Entführung gemäß § 102 StGB.
In der Schweiz ist Luftpiraterie nach den allgemeinen Tatbeständen der Entführung (Art. 183), der Geiselnahme (Art. 185) und der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) strafbar.
Luftpiraterie gilt heute allgemein auch als völkerrechtliches Delikt. Die ausdrückliche Erklärung der Luftpiraterie zum völkerrechtlichen Delikt erfolgte im Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. 9. 1963 in Tokio unterzeichnet wurde. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, im Fall der Luftpiraterie alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontrolle des rechtmäßigen Flugzeugführers wiederherzustellen oder zu erhalten, den Passagieren und der Besatzung die Fortsetzung der Reise so bald wie möglich zu gestatten und Flugzeug und Ladung den rechtmäßigen Besitzern zurückzugeben. Weitere Einzelheiten wurden im Haager Übereinkommen vom 16. 12. 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen geregelt. Das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. 9. 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, soll die Verfolgung, Auslieferung und Bestrafung der Täter, die sich eines Delikts der Luftpiraterie schuldig gemacht haben, sicherstellen. In denjenigen Fällen, in denen den Tätern in Übereinstimmung mit dem geltenden Völkerrecht Asyl gewährt wird, ist der Zufluchtstaat verpflichtet, die Täter wegen des Delikts der Luftpiraterie angemessen zu bestrafen. Die Bekämpfung der Luftpiraterie wird in zunehmendem Maß in die Bekämpfung des internationalen Terrorismus einbezogen. So bestimmt Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. 1. 1977, dass die Straftaten im Sinn des Haager Abkommens und des Montrealer Vertrags für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nicht als politische oder politisch motivierte Straftaten angesehen werden. Zur Durchführung dieses Übereinkommens schlossen die Mitgliedstaaten der EG am 4. 12. 1979 in Dublin ein weiteres Übereinkommen, das insbesondere die Erklärung von Vorbehalten regelt. Zu beachten ist ferner das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme vom Dezember 1979 (Geisel).
Alex Meyer: Internat. Luftfahrtabkommen, Bd. 6: L. (1972);
P. Schneider: Die Abwehr äußerer Gefahren im Luftverkehr (1993).
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Lụft|pi|ra|te|rie, die: Flugzeugentführung.
Universal-Lexikon. 2012.