Plụ̈n|de|rung 〈f. 20〉 das Plündern ● die \Plünderung von Geschäften
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Plụ̈n|de|rung, die; -, -en:
das Plündern; das Geplündertwerden.
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Plünderung,
nach dem Völkerrecht jede Wegnahme privaten Eigentums in Zusammenhang mit Kriegshandlungen oder einer kriegerischen Besetzung, sofern sie nicht als Requisition kriegsrechtlich erlaubt ist. Das Plünderungsverbot hat sich bereits im klassischen Völkerrecht herausgebildet und galt gewohnheitsrechtlich ohne Einschränkungen seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts. Im geltenden Völkerrecht ist die Plünderung ein Kriegsverbrechen; sie gilt als schwere Verletzung der IV. Genfer Konvention vom 12. 8. 1949. Alle Vertragsstaaten der Konvention sind verpflichtet, Plünderer ungeachtet ihrer Nationalität entweder vor ihre eigenen Gerichte zu stellen oder einer anderen an der gerichtlichen Verfolgung interessierten Vertragspartei zur Aburteilung zu übergeben. Ein Beuterecht gibt es bezüglich privater Eigentumsobjekte seit Beginn des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Aber auch bezüglich des Staatseigentums ist die Verfügungsgewalt der Besatzungsmacht begrenzt. An unbeweglichen Sachen hat die Besatzungsmacht lediglich das Recht der Verwaltung und Nutznießung (Art. 55 Haager Landkriegsordnung). Bewegliches Staatseigentum des Feindes, das militärischen Zwecken zu dienen geeignet ist, darf sich die Besatzungsmacht aneignen. Wichtige Sonderbestimmungen enthält ferner die Haager Konvention zum Schutz der Kulturgüter vom 14. 5. 1954.
Nach allgemeinem Strafrecht wird Plünderung (als rechtswidrige Wegnahme oder Abnötigung von Sachen unter Ausnutzung der durch Landfriedensbruch hervorgerufenen Störung der öffentlichen Ordnung) als ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs bestraft (§ 125 a StGB; § 274 österreichische StGB). Nach Art. 258 schweizerischer StGB wird bestraft, wer die Bevölkerung durch Drohung mit einer Plünderung in Schrecken versetzt.
Die Umgangssprache wendet den Begriff der Plünderung auf Fälle rechtswidriger, oft gewaltsamer Aneignung fremden Vermögens anlässlich von Katastrophen oder gestörter innerstaatlicher Ordnung an. Soweit derartige Handlungen durch die genannten Tatbestände nicht erfasst sind, sind sie nach allgemeinen Kriterien (als Diebstahl, Raub u. Ä.) zu klassifizieren.
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Plụ̈n|de|rung, die; -, -en: das Plündern.
Universal-Lexikon. 2012.