Zwạngs|ver|wal|tung 〈f. 20; unz.〉 Art der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, durch die der Gläubiger nur aus den Erträgen des Grundstücks befriedigt werden soll
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Zwạngs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.):
gerichtliche Verwaltung eines Grundstücks (im Rahmen der Zwangsvollstreckung), bei der die Erträge, bes. Mieten, an die Gläubiger abgeführt werden.
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Zwangsverwaltung,
neben der Zwangsversteigerung weitere auf Befriedigung des Gläubigers gerichtete Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 146 ff. des Gesammelten über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. 3. 1897, ZVG). Sie zielt nicht auf Verwertung der Substanz, sondern der Nutzungen eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zugunsten der Gläubiger. Voraussetzungen und Anordnung der Zwangsverwaltung gleichen denen der Zwangsversteigerung. Das Gericht bestellt zur Durchführung der Zwangsverwaltung einen Zwangsverwalter (Sequester, Sequestration), der das Grundstück in Besitz zu nehmen hat, wobei dem Schuldner nur die für seinen Hausstand unentbehrliche Räume verbleiben. Gefährdet der Schuldner den Zweck der Zwangsverwaltung, so kann ihm aufgegeben werden, das Grundstück zu räumen. Der Anordnungsbeschluss hat die Wirkung einer Beschlagnahme und entzieht dem Schuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über das Objekt. Der Verwalter hat für dessen ordnungsgemäße Benutzung zu sorgen, wobei laufende Miet- und Pachtverträge wirksam bleiben. Aus den Nutzungen des Grundstücks sind Kosten des Verfahrens und Ausgaben der Zwangsverwaltung vorweg zu decken, die Überschüsse werden nach einem Teilungsplan auf Anordnung des Gerichts durch den Verwalter auf die laufenden Ansprüche aus Lohn, öffentliche Lasten, Rechten am Grundstück und die Forderung des betreibenden Gläubigers verteilt. Gegen den Teilungsplan steht den Beteiligten bei formellen Verstößen die sofortige Erinnerung/Beschwerde, bei materiellen Verstößen der Widerspruch zu. Ist der Vollstreckungsgläubiger befriedigt oder bleibt ein vom Gericht angeforderter Kostenvorschuss für besondere Verfahrensaufwendungen aus, so wird die Zwangsverwaltung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben. Die Anordnung der Zwangsverwaltung wird in das Grundbuch eingetragen; bei Aufhebung ist das Grundbuchamt um Löschung des Vermerks zu ersuchen. Das Verfahren der Zwangsverwaltung ist gemäß § 3 Nummer 1 i Rechtspflegergesetz in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen.
Die österreichische Exekutionsordnung (EO) kennt die Zwangsverwaltung von Liegenschaften (§§ 97 ff.), Rechten (§ 334) und gewerbliche Unternehmungen (§§ 341 ff.). Das Verfahren ist dem deutschen Recht ähnlich.
In der Schweiz führt die Pfändung eines Grundstückes oder die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes zur Zwangsverwaltung (Art. 102 und Art. 155 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs). Die Einzelheiten sind in Art. 16 ff. der VO des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. 4. 1920 geregelt.
Literatur: Zwangsversteigerung.
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Zwạngs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.): gerichtliche Verwaltung eines Grundstücks (im Rahmen der Zwangsvollstreckung), bei der die Erträge, bes. Mieten, an die Gläubiger abgeführt werden.
Universal-Lexikon. 2012.