Be|hạnd|lungs|feh|ler, der:
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Behandlungsfehler,
Verstoß eines Arztes oder Zahnarztes gegen die »Regeln der ärztlichen Kunst« (daher auch Kunstfehler). Ein Behandlungsfehler, durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht, begründet aus dem Behandlungsvertrag (Arzt) zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld gegen den, der ihn begangen hat. Ist dieser als Erfüllungsgehilfe eines Dritten tätig geworden (etwa als Arzt im Krankenhaus), so richten sich die Ansprüche gegen diesen Dritten, also den Krankenhausträger. Unabhängig von dieser Haftung aus Vertrag kann ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen. Sind zugleich strafrechtliche Tatbestände erfüllt (Körperverletzung oder Tod des Patienten als Folge des Behandlungsfehlers), so kann der Arzt oder Zahnarzt zusätzlich bestraft werden. Ursächlichkeit und Fahrlässigkeit können wegen unterschiedlichen Verfahrensregeln unterschiedlich beurteilt werden. Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen, die Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen untersuchen, bestehen bei den Ärztekammern. Ein hier erstelltes außergerichtliches Gutachten kann dann Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen bei den Haftpflichtversicherungen und auch vor den Gerichten sein. Die Verfahren sind für die Patienten kostenfrei. Schlichtungsstellen übernehmen im Einzelfall außerdem die Regelung der finanziellen Beziehungen nach Art und Höhe zwischen Versicherern und Geschädigten; sie sind allerdings zum Teil noch gehindert, Vorwürfe gegen öffentlich-rechtliche Krankenanstalten zu untersuchen.
A. Laufs: Arztrecht (51993).
Universal-Lexikon. 2012.