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Zubehör
Lieferungsumfang; Leistungsumfang; Lieferumfang; Zubehörteile; Zusatz; Beigabe; nice-to-have; Accessoire

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Zu|be|hör ['ts̮u:bəhø:ɐ̯], das; -[e]s, -e:
etwas, was zu etwas (einem Haus, einer Maschine o. Ä.) dazugehört, es vervollständigt, ergänzt:
das Zubehör einer Kamera; ein Haus mit allem Zubehör.
Syn.: Ausstattung, Extra, Requisit, Utensil.
Zus.: Autozubehör, Campingzubehör.

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Zu|be|hör 〈n. 11; unz.〉
1. bewegliche Sachen, die zu etwas (Haus, Betrieb, elektr. Gerät u. a.) gehören
2. 〈Tech.〉 ein Gerät ergänzende Teile
● Wohnung mit allem \Zubehör

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Zu|be|hör , das, seltener auch: der; -[e]s, -e, schweiz. auch: -den [wohl aus dem Niederd. < mniederd. tobehöre, zu: (to)behören = zukommen, gebühren, zu hören]:
a) Gesamtheit von Teilen, Gegenständen, die zur Ausstattung, Einrichtung o. Ä. von etw. gehören, sie vervollständigen:
das Z. eines Bades, einer Küche, einer Werkstatt;
ein Haus mit allem Z.;
b) Gesamtheit der ein Gerät, eine Maschine o. Ä. ergänzenden beweglichen Teile, mit deren Hilfe bestimmte Verrichtungen erleichtert od. zusätzlich ermöglicht werden:
das Z. eines Staubsaugers, eines Fotoapparates, einer Bohrmaschine;
sie hat ein Fahrrad mit allem Z. geschenkt bekommen.

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Zubehör,
 
Privatrecht: nach der Verkehrsanschauung (§§ 97 f. BGB) Bezeichnung für bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, deren wirtschaftlicher Zweck dienen und zu ihr im entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, z. B. die zum Betrieb eines Werkes bestimmten Maschinen, das Gerät und Vieh eines Landguts. Obwohl das Zubehör rechtlich eine selbstständige Sache ist, teilt es häufig das Schicksal der Hauptsache. So umschließt ein Grundstückskaufvertrag in der Regel auch das Zubehör (§ 314 BGB); das Zubehör haftet für die Grundstückshypothek (§ 1 120 BGB) und unterliegt mit dem Grundstück der Zwangsversteigerung.

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Zu|be|hör, das, seltener auch: der; -[e]s, -e, schweiz. auch: -den [wohl aus dem Niederd. < mniederd. tobehöre, zu: (to)behören = zukommen, gebühren, zu ↑hören]: a) zur Ausstattung, Einrichtung o. Ä. von etw. gehörende, etw. vervollständigende Teile, Gegenstände: das Z. eines Bades, einer Küche, einer Werkstatt; ein Haus mit allem Z.; Normalerweise erfolgte der Umzug von Ostpreußen nach Berlin ... mit der ganzen Familie und allem Z. (Dönhoff, Ostpreußen 36); b) ein Gerät, eine Maschine o. Ä. ergänzende bewegliche Teile, mit deren Hilfe bestimmte Verrichtungen erleichtert od. zusätzlich ermöglicht werden: das Z. eines Staubsaugers, eines Fotoapparates, einer Bohrmaschine; sie hat ein Fahrrad mit allem Z. geschenkt bekommen.

Universal-Lexikon. 2012.