Grundstückskaufvertrag,
Kaufvertrag über ein Grundstück, der die Verpflichtung begründet, das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung des ganzen Vertrages mit allen Nebenabreden (§ 313 BGB), um die Vertragspartner wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung von Grundstückseigentum vor Übereilung zu schützen und den Beweis der Vereinbarung zu sichern. Formbedürftig sind auch der Vorvertrag und die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts. Die Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Absatz 2 BGB). Lassen die Parteien einen niedrigeren als den vereinbarten Kaufpreis beurkunden (z. B. um Steuern zu sparen), so ist der beurkundete Vertrag nichtig (§ 117 BGB). Wird der Vertrag nicht notariell beurkundet, so wird er trotzdem gültig, wenn Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Universal-Lexikon. 2012.