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Personalitätsprinzip
Per|so|na|li|täts|prin|zip, das; -s (Rechtsspr.):
Grundsatz des internationalen Strafrechts, bestimmte Straftaten nach den im Heimatland des Täters gültigen Gesetzen abzuurteilen.

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Personalitätsprinzip,
 
der Grundsatz, dass sich die rechtlichen Verhältnisse einer Person nach dem Heimatrecht, also nach der Abstammung, und nicht nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (Territorialitätsprinzip) richten. Im deutschen internationalen Privatrecht richten sich besonders die Regeln über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, das Familien- und Erbrecht nach dem Personalitätsprinzip, zum Teil subsidiär nach dem Territorialitätsprinzip. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht und andere Staatsangehörigkeitsrechte beruhen im Grundsatz auf dem Personalitätsprinzip (Grundsatz des »ius sanguinis«, Abstammungsrecht). Im Strafrecht gilt seit 1. 1. 1975 im Wesentlichen das Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB). - Rechtsgeschichtlich war das Personalitätsprinzip bereits in allen antiken Rechten bestimmend und galt auch im Reich der Karolinger.

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Per|so|na|li|täts|prin|zip, das; -s (Rechtsspr.): Grundsatz des internationalen Strafrechts, bestimmte Straftaten nach den im Heimatland des Täters gültigen Gesetzen abzuurteilen.

Universal-Lexikon. 2012.