Hei|mat|recht 〈n. 11; unz.〉 Wohn-, Niederlassungsrecht
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Hei|mat|recht, das <Pl. selten>:
Recht, in einem Ort, Land weiterhin leben zu dürfen:
eine Art H. erwerben.
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Heimatrecht,
Recht: 1) im Staatsrecht bis zur Schaffung des gemeinsamen Indigenats für ganz Deutschland durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs (Gesetz über die Freizügigkeit von 1867) das durch Geburt oder besondere Zuerkennung erworbene Recht, sich in einer Gemeinde aufzuhalten, Grundstücke zu erwerben und ein Gewerbe zu betreiben, gegebenenfalls bei Armut von der Gemeinde Unterstützung zu erlangen. Preußen war schon vorher vom Grundsatz der Freizügigkeit ausgegangen. Als Voraussetzung der Armenhilfe trat an die Stelle des Heimatrechts der Unterstützungswohnsitz (Gesetz von 1870). Heute erfüllen die einheitliche Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Garantie gleicher staatsbürgerlicher Rechte (Art. 33 Absatz 1 GG) die Funktion des früheren Heimatrechts. - In Österreich wurde das Heimatrecht am 30. 6. 1939 aufgehoben. Gesetzliche Bestimmungen knüpfen heute an den ordentlichen Wohnsitz eines Staatsbürgers in einer Gemeinde an. - Die Schweiz kennt neben dem Schweizerbürgerrecht das kantonale und das Gemeindebürgerrecht. Jeder Kantonsbürger ist Schweizer Bürger. (Einbürgerung)
2) Im internationalen Privatrecht das Recht des Staates, dem jemand angehört. Nach dem Heimatrecht einer Person bestimmt sich z. B. ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit und ihr Name.
3) Im Völkerrecht das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz frei zu wählen, nicht willkürlich seiner Heimat und Staatsangehörigkeit verlustig zu gehen und Freizügigkeit zu genießen; gehört zu den (nach Grenzen und staatlichen Eingriffsmöglichkeiten allerdings nicht eindeutig garantierten) Menschenrechten. Nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen, und es steht jedermann frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen. Die Genfer Konvention von 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten verbietet Einzel- oder Massenzwangsverschickungen und Verschleppungen in besetzten Gebieten.
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Hei|mat|recht, das <Pl. selten>: Recht, in einem Ort, Land weiterhin leben zu dürfen: Wir haben beschlossen, ihr Gast- und Heimatrecht zu gewähren (Hagelstange, Spielball 54/55); eine Art H. erwerben; Ü ... wird daher auch künftighin die deduktive ... Methode ... gerade in der Forstwirtschaft besonderes H. beanspruchen können (Mantel, Wald 90).
Universal-Lexikon. 2012.