Akademik

Todeserklärung
To|des|er|klä|rung, die:
amtliches Schriftstück, durch das eine verschollene Person für tot erklärt wird.

* * *

Todes|erklärung,
 
Festlegung von Tod und Todeszeitpunkt einer verschollenen Person im amtsgerichtlichen Aufgebotsverfahren. Jemand ist verschollen, wenn sein Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, keine Lebenszeichen von ihm aus dieser Zeit vorliegen und nach den Umständen ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben bestehen (§ 1 Verschollenheitsgesetz in der Fassung vom 15. 1. 1951). Zur Todeserklärung muss außerdem einer der gesetzlichen Verschollenheitstatbestände erfüllt sein. Man unterscheidet die allgemeine Verschollenheit sowie die Kriegs-, See-, Luft- und (sonstige) Gefahrverschollenheit. Die Todeserklärung ist frühestens zulässig nach Ablauf einer Frist (Verschollenheitsfrist) von regelmäßig zehn Jahren im Falle der allgemeinen Verschollenheit beziehungsweise von drei Monaten bis einem Jahr in den anderen Fällen. Die Todeserklärung im Falle der allgemeinen Verschollenheit darf nicht vor dem Ende des Jahres erklärt werden, in dem der Betroffene sein 25. Lebensjahr vollendet hätte. Die Todeserklärung ergeht auf Antrag des Staatsanwalts, eines nahen Familienangehörigen oder jedes anderen, der ein rechtliches Interesse daran hat, durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts. Zuständig ist primär das Amtsgericht des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, hilfsweise das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Die Todeserklärung dient hauptsächlich Beweiszwecken, indem sie eine (jederzeit widerlegbare) Vermutung begründet, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Todeszeitpunkt gestorben ist. Bedeutung hat dies v. a. für die Möglichkeit der Wiederverheiratung - die frühere Ehe bleibt selbst dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird - sowie im Erb- und Sozialversicherungsrecht.
 
In Österreich gilt das Todeserklärungsgesetz 1950 mit sehr ähnlichen Regelungen. Die Todeserklärung erfolgt im Ediktalverfahren vor dem Gerichtshof 1. Instanz. Nach schweizerischem Recht ist der Todesfall auf Weisung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde durch den Zivilstandsbeamten im Todesregister einzutragen, wenn der Tod einer verschwundenen Person nach den Umständen als sicher angenommen werden kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat (Art. 34 und 49 ZGB).
 
Die katholische Kirche erkennt für ihren Bereich, z. B. für die Wiederverheiratung des überlebenden Teils, die staatliche Todeserklärung nicht an. Vielmehr ist eine kirchliche Todeserklärung aufgrund eines eigenen Verfahrens notwendig, die nur bei moralischer Gewissheit des Todes ausgesprochen wird (C. 1707 CIC). Stellt sie sich nachträglich als irrtümlich heraus, so ist die etwa eingegangene zweite Verbindung kirchenrechtlich ungültig und muss aufgelöst werden.
 

* * *

To|des|er|klä|rung, die: amtliches Schriftstück, durch das eine verschollene Person für tot erklärt wird.

Universal-Lexikon. 2012.