Abänderungsklage,
nach § 323 ZPO mögliche Gestaltungsklage bei Urteilen (mit Wirkung nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage), gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden über künftige wiederkehrende Leistungen (besonders Unterhalt und Schadensersatzrenten). Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung der für die Verpflichtung maßgebenden Umstände. Bei Verurteilung des nichtehelichen Vaters zur Zahlung des Regelunterhalts ist eine besondere Abänderungsklage nach § 643 a ZPO vorgesehen. Für Unterhaltsrenten Minderjähriger ist ein Vereinfachtes Verfahren zur Anpassung an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse vorrangig (§ 1 612 a BGB, §§ 641 l-t ZPO, mit jeweils gültiger Anpassungsverordnung, für die neuen Bundesländer Art. 234 § 8 EGBGB).
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Ạb|än|de|rungs|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage auf Abänderung eines zivilgerichtlichen Urteils auf Zahlung bestimmter wiederkehrender Leistungen.
Universal-Lexikon. 2012.