Belegschaftsakti|en,
von einer Aktiengesellschaft den Mitarbeitern überlassene eigene Aktien, in der Regel zu einem teilweise erheblich günstigeren Kurs als dem jeweiligen Börsenkurs. Die AG kann sich die Aktien entweder im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch Kauf an der Börse (gemäß § 71 Aktiengesetzes können bis zu 10 % des Grundkapitals von der AG selbst erworben werden) beschaffen. Durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien sollen das Interesse der Belegschaft am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens (die Arbeitnehmer werden auch Aktionäre) und ihre Vermögensbildung (Kapital- und Erfolgsbeteiligung) gefördert werden. Für das Unternehmen sind eine höhere Mitarbeitermotivation und damit verbundene größere Rentabilität sowie die Liquiditätswirkungen von Vorteil. Häufig werden die Arbeitnehmer verpflichtet, die Belegschaftsaktien innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu veräußern (Sperrfrist). Eine Sperrfrist von mindestens sechs Jahren ist eine der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung von Belegschaftsaktien (Vermögensbildung). Beim Erwerb von Belegschaftsaktien zu einem Vorzugskurs ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher ist als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung und einen Freibetrag von 300 DM pro Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 19a EStG).
Universal-Lexikon. 2012.