Frei|be|trag 〈m. 1u〉 Betrag, der nicht der Besteuerung unterliegt
* * *
Frei|be|trag, der (Steuerw.):
Betrag, der vor der Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen werden kann.
* * *
Freibetrag,
ein bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähiger Betrag. Im Gegensatz zur Freigrenze bleibt der Freibetrag in jedem Fall von der Besteuerung ausgenommen, unabhängig davon, wie groß die Steuerbemessungsgrundlage ist. Bei proportionalem Tarif führen Freibeträge zur indirekten Progression (Beispiel: Vermögensteuer). Bei progressivem Steuertarif bewirkt ein einheitlicher Freibetrag im Vergleich mit einer Besteuerung ohne Freibetrag eine steuerliche Minderbelastung, deren absoluter Umfang mit der Einkommenshöhe steigt. Freibeträge gibt es v. a. bei der Einkommensteuer; sie dienen der pauschalen Berücksichtigung steuerlich notwendiger oder zulässiger Abzüge insbesondere dort, wo Einkommensteile mangels freier Verfügbarkeit keine steuerliche »Leistungsfähigkeit« verkörpern (z. B. Existenzminimum). Darüber hinaus hat die zunehmende Verwendung der (Einkommen-)Steuer als Instrument der Wirtschafts- und Sozialpolitik zu einer Vielzahl weiterer Freibeträge geführt (Steuererosion). Einem Freibetrag kommt es gleich, wenn bei bestimmten Abzugsmöglichkeiten (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben) anstelle der individuellen, nachzuweisenden Beträge auch ohne Nachweis Pauschbeträge anerkannt werden. - Der Grundfreibetrag ist formal kein Freibetrag, sondern ein Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der mit einem Steuersatz von 0 % besteuert wird (Nullzone im Steuertarif). Einkommensteuerliche Freibeträge können auch, wie in Österreich der Absetzbetrag, durch Abzüge von der Steuerschuld ersetzt werden.
* * *
Frei|be|trag, der (Steuerw.): Betrag, der vor der Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen werden kann.
Universal-Lexikon. 2012.