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Direktionsrecht
Direktionsrecht,
 
Arbeitsrecht: die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zustehende Leitungs- und Weisungsbefugnis. Das Direktionsrecht fließt aus dem Arbeitsverhältnis und umfasst das Recht, einseitig Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung, die in der Regel nicht besonders fixiert sind, festzulegen, z. B. Art, Methode, Ort und Zeit der Arbeitsausführung. Das Direktionsrecht wird durch Gesetz (z. B. das Betriebsverfassungsgesetz), Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung oder Arbeitsvertrag begrenzt, zudem kann eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB stattfinden.

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Di|rek|ti|ons|recht, das: Recht des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer Anweisungen zu geben; Weisungsrecht: Juristische Hauptstütze der privaten Verfügungsmacht ist das D. der Unternehmer (Stamokap 32).

Universal-Lexikon. 2012.