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Ar|beits|ver|trag ['arbai̮ts̮fɛɐ̯tra:k], der; -[e]s, Arbeitsverträge ['arbai̮ts̮fɛɐ̯trɛ:gə]:Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin abgeschlossen wird und der das Arbeitsverhältnis begründet:
den neuen Arbeitsvertrag aushandeln, unterschreiben.
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Ạr|beits|ver|trag 〈m. 1u〉 Vertrag, in dem sich jmd. einem anderen gegenüber zur Arbeit gegen Entgelt verpflichtet; →a. Dienstvertrag, Werkvertrag
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Ạr|beits|ver|trag , der:
zwischen Arbeitgeber u. Arbeitnehmer[in] abgeschlossener Vertrag, der ein Arbeitsverhältnis begründet:
einen A. abschließen, verlängern, unterschreiben.
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Arbeitsvertrag,
der Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer seine Dienste entgeltlich einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt; er bildet die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB); Sonderbestimmungen enthält das HGB für kaufmännische Angestellte, die Gewerbeordnung für gewerbliche Arbeitnehmer. Ergänzend gelten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übung. Eine bestimmte Form zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ist in Deutschland bisher nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen vom 20. 7. 1995, das in Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassen wurde, verpflichtet den Arbeitgeber jedoch, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Mindestinhalt der Niederschrift: 1) Name und Anschrift der Vertragsparteien, 2) Beginn des Arbeitsverhältnisses, 3) bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dessen vorgesehene Dauer, 4) Arbeitsort oder der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt werden kann, 5) Bezeichnung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, 6) Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge u. a. Leistungen sowie deren Fälligkeit, 7) vereinbarte Arbeitszeit, 8) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9) Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10) ein Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die Angaben unter 6 bis 9 können durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw. ersetzt werden; soweit für die Angaben unter 8 und 9 die gesetzliche Regelung maßgebend ist, kann auf diese verwiesen werden. Hat das Arbeitsverhältnis bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestanden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen, wenn bisher keine Niederschrift vorlag oder der bisherige Arbeitsvertrag oder die vorhandene Niederschrift nicht die erforderlichen Mindestangaben enthielten. Mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge sind jedoch weiterhin gültig. Ist der Arbeitsvertrag nichtig (z. B. nach Anfechtung), aber durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit bereits in Vollzug gesetzt worden, wirkt die Nichtigkeit nur für die Zukunft. Der Arbeitsvertrag endet durch Zeitablauf (Besonderheiten beim Kettenarbeitsverhältnis), Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod des Arbeitnehmers, nicht durch Betriebsübergang (§ 613 a BGB).
In Österreich gelten ähnliche Regeln. Die §§ 1151-1164 ABGB enthalten die einschlägigen Bestimmungen für »Verträge über Dienstleistungen«, die jedoch durch zahlreiche Sondergesetz überlagert sind (Arbeitsrecht). Auch in der Schweiz gilt ähnliches (Art. 319 ff. OR). Zum Teil wichtige Sonderformen sind der Lehr-, der Handelsreisenden- und der Heimarbeitsvertrag (Art. 344 ff. OR).
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Ạr|beits|ver|trag, der: zwischen Arbeitgeber u. Arbeitnehmer abgeschlossener Vertrag, der ein Arbeitsverhältnis begründet: einen A. abschließen, verlängern, unterschreiben.
Universal-Lexikon. 2012.