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Energieeinsparungsgesetz
Energieeinsparungsgesetz,
 
Gesetz über die Energieeinsparung in Gebäuden vom 22. 7. 1976, das besonders Maßnahmen für den Energie sparenden Wärmeschutz an zu errichtenden Gebäuden und Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie Brauchwasseranlagen und deren Betrieb regelt. Auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes wurden erlassen: 1) Die Energieeinsparverordnung vom 16. 11. 2001, in Kraft seit 1. 2. 2002, ersetzt die Wärmeschutzverordnung in der Fassung vom 16. 8. 1994 und die Heizungsanlagenverordnung in der Fassung vom 4. 5. 1998 und integriert damit die Regelungen ihrer beiden Vorgänger zum baulichen Wärmeschutz an neuen oder maßgeblich veränderten Gebäuden und zu den heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie Brauchwasseranlagen und deren Betrieb in ein einheitliches Bewertungs- und Zielsystem, das am gesamten Primärenergieeinsatz eines Gebäudes orientiert ist. 2) Die Heizkosten-Verordnung in der Fassung vom 20. 1. 1989 verpflichtet den Gebäudeeigentümer, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und zu diesem Zweck die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7-9 der VO auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
 
Zentrale Nebenbedingung des Energieeinsparungsgesetzes für alle abgeleiteten Verordnungen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot, d. h. die zur Umsetzung der Verordnungen erforderlichen Aufwendungen müssen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Aktuelle politische Bestrebungen gehen dahin, die Kosten des Umweltschutzes sowie mögliche Risiken der Energienutzung (Treibhauseffekt, externe Kosten), die bislang noch in Wirtschaftlichkeitsberechnungen ausgeklammert werden, ebenfalls zu berücksichtigen und damit zusätzliche Maßnahmen umzusetzen. (Energiepolitik)

Universal-Lexikon. 2012.