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Versorgung
Zufuhr; Anlieferung; Bereitstellung; Verfügbarmachung; Zurverfügungstellung

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Ver|sọr|gung 〈f. 20
1. das Versorgen
2. Sicherung des Lebensunterhaltes (durch den Staat) von Beamten, Arbeitsunfähigen, Witwen u. Waisen usw. (Alters\Versorgung, Beamten\Versorgung)

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Ver|sọr|gung, die; -:
1.
a) das Versorgen (1 a) mit etw., Bereitstellen von etw.; das Versorgtwerden:
die V. der Bevölkerung mit Lebensmitteln;
Ü Körperzellen durch mangelnde V. schädigen;
b) das Sorgen für den [Lebens]unterhalt, Bereitstellen des [Lebens]unterhaltes:
die V. der Beamten ist gesetzlich geregelt;
c) das Versorgen (1 d); Behandlung (3):
die ambulante V.
2. das Sorgen für etw., Sichkümmern um etw.:
die V. des eigenen Haushalts.
3. (schweiz., sonst veraltend)
a) das Versorgen (3 a), Verstauen;
b) Unterbringung (in einer Anstalt).

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Versorgung,
 
1) öffentliches Dienstrecht: bei Beamten, Richtern und Soldaten und ihren Hinterbliebenen die durch die Versorgungsgesetze (Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. 12. 1994 als einheitliche Regelung für alle Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 19. 1. 1995) geregelten Ansprüche auf bestimmte, in der Regel regelmäßige Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Der Anspruch auf Versorgung ist Bestandteil des Beamten- beziehungsweise sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und findet seinen Rechtsgrund in der Versorgungspflicht des Dienstherrn. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalles besteht ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung. Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, die jährliche Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.
 
Diese Versorgungsregelungen sind einzelvertraglich nicht abdingbar. Versorgungsbezüge können gekürzt oder gar nicht gezahlt werden, wenn zugunsten des Berechtigten aus einer anderweitigen Verwendung im öffentlichen Dienst ein weiterer Versorgungsanspruch besteht, aus anderweitiger Versorgung oder aus Renten (nicht bei privaten Tätigkeiten) zusätzliche Einnahmen bestehen. Die Ansprüche erlöschen bei bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen.
 
Neben der Versorgung im Rahmen der Sozialversicherung (besonders der Kriegsopferversorgung) besteht aufgrund besonderer Tarifverträge ein System von Zusatzversorgungsanstalten und -kassen des öffentlichen Dienstes als Leistungsträger für eine beitragsorientierte Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Die Zusatzversorgung dient dazu, den nicht beamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine beamtenähnliche Gesamtversorgung zu sichern.
 
In letzter Zeit gibt es Bestrebungen, das Versorgungssystem der Beamten der beitragsorientierten Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter anzugleichen. Dies erfolgt z. B. durch die Bildung einer Versorgungsrücklage mit Beiträgen der Beamten (§ 14 a Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. 6. 1998).
 
 2) Wirtschaft: im Allgemeinen die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für private Haushalte (z. B. Konsumgüter) und Unternehmen (z. B. Investitionsgüter, Rohstoffe). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Versorgung der Unternehmen Aufgabe der verschiedenen Bereiche der Beschaffung (Materialwirtschaft, Personalwesen, Finanzierung), die Versorgung der Haushalte Aufgabe des Marketing beziehungsweise der Absatzwirtschaft sowie spezieller Betriebe (v. a. Einzelhandel).
 
Das Ausmaß der Güterversorgung privater Haushalte (Versorgungsgrad) gilt als wesentlicher Bestandteil des materiellen Lebensstandards in einer Volkswirtschaft (Lebensqualität), wobei zwischen Selbstversorgung, Versorgung mit öffentlichen Gütern und der Marktversorgung aufgrund von Güterkäufen (Konsum) unterschieden wird. Auch der Versorgungsgrad einer Volkswirtschaft mit einzelnen Gütern (v. a. Rohstoffe, Energie und landwirtschaftliche Produkte) wird ermittelt. Ein möglichst hoher Selbstversorgungsgrad mit Gütern aus dem eigenen Land bis hin zur Autarkie kann ein wirtschaftspolitisches Ziel sein.
 
Im weiteren Sinn meint Versorgung auch die Bereitstellung von Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur von der Energie- und Wasserversorgung (Versorgungswirtschaft) über Schulen und Krankenhäuser bis hin zu Einkaufs- und Freizeiteinrichtungen. Die Versorgungsqualität, bezogen auf Güter und Infrastruktur, sowie eine mögliche Über- oder Unterversorgung sind häufig nicht objektiv messbar, da eine Versorgungsnorm festgelegt werden müsste und die Versorgungsqualität auch vom Anspruchsniveau der Einzelnen und ihrer Bewertung des Angebots an Gütern und Versorgungseinrichtungen abhängt (Versorgungszufriedenheit).

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Ver|sọr|gung, die; -: 1. a) das Versorgen (1 a) mit etw., Bereitstellen von etw.; das Versorgtwerden: die V. der Bevölkerung mit Lebensmitteln; Die V. Berlins auf dem Wasserwege ist fast zum Erliegen gekommen (Welt 24. 11. 65, 13); die zentrale V. einiger Häuser mit elektrischem Licht (Welt 21. 12. 65, 9); Ü Die Kapillaren werden nicht mehr ausreichend durchströmt, so dass schließlich besonders empfindliche Körperzellen durch mangelnde V. geschädigt werden (Medizin II, 143); b) das Sorgen für den [Lebens]unterhalt, Bereitstellen des [Lebens]unterhaltes: die V. der Beamten ist gesetzlich geregelt; ... konnte der reiche Lesurques ihn nicht dennoch bestochen, ihm die V. seiner Freundin und seiner Nachkommen zugesichert haben? (Mostar, Unschuldig 30); c) das Versorgen (1 d); ↑Behandlung (3): ... wo von kostentreibenden Faktoren und Fehlentwicklungen im Bereich der ambulanten V. gesprochen ... wurde (Nds. Ä. 22, 1985, 17); der Arzt wird nicht aufgrund einer Weiterbildung am Krankenhaus beschäftigt, sondern ausschließlich zur V. von Patienten (DÄ 47, 1985, 1). 2. das Sorgen für etw., Sichkümmern um etw.: Frau Jäcker ist gelernte Näherin und ist in diesem Beruf neben der V. des eigenen Haushalts manchmal noch tätig (Saarbr. Zeitung 27. 12. 79, 30/32). 3. (schweiz., sonst veraltend) a) das Versorgen (3 a), Verstauen; b) Unterbringung (in einer Anstalt): Bezirksrichter Stettler ..., der Thomas eröffnete, dass seine Eltern die administrative V. beantragt hätten (Ziegler, Konsequenz 166).

Universal-Lexikon. 2012.