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Vollmacht
Befugnis; Ermächtigung; Mandat; Prokura; Bevollmächtigung; Freibrief; Handlungsvollmacht; Vollziehungsbefehl

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Voll|macht ['fɔlmaxt], die; -, -en:
schriftlich gegebene Erlaubnis, bestimmte Handlungen anstelle eines anderen vorzunehmen:
die Firmenleitung hat mir die Vollmacht für die Verhandlungsführung/zur Vorbereitung des Vertrags gegeben, erteilt; wenn Sie diese Sendung für ihn abholen wollen, brauchen Sie eine Vollmacht; [die] Vollmacht haben [etwas zu tun]; jmdm. die Vollmacht entziehen; sie wurde mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet; damit hast du deine Vollmacht/Vollmachten überschritten.
Syn.: Befugnis, Berechtigung, Recht.

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Vọll|macht 〈f. 20Ermächtigung, Erlaubnis, bestimmte Handlungen vorzunehmen, Handlungsvollmacht ● jmdm. die \Vollmacht erteilen, ein Geschäft abzuschließen; ich habe die \Vollmacht, die Sache zu entscheiden; eine \Vollmacht unterschreiben; in \Vollmacht 〈Abk.: i. V., I. V.; in Briefunterschriften vor dem Namen dessen, der für einen anderen unterzeichnet〉 mit Handlungsvollmacht ausgestattet 〈Klein- u. Großschreibung〉 →a. i. A., I. A.; jmdn. mit allen \Vollmachten ausstatten [Lehnübersetzung von lat. plenipotentia; zu plenus „voll“ + potentia „Macht“]

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Vọll|macht, die; -, -en [spätmhd. volmacht, von lat. plenipotentia]:
1. jmdm. von einem anderen erteilte Ermächtigung, in seinem Namen zu handeln, etw. an seiner Stelle zu tun:
jmdm. [die] V. für/zu etw. geben, erteilen, übertragen;
[die] V. haben [etw. zu tun];
eine V. widerrufen;
jmdm. die V. entziehen;
seine Vollmacht[en] überschreiten, missbrauchen;
in V., In V. (in Briefen vor der Unterschrift des unterzeichnungsberechtigten Stellvertreters; in der Regel als Abk.: i. V., [nach abgeschlossenem Text od. allein vor einer Unterschrift:] I. V.).
2. Schriftstück, schriftliche Erklärung, wodurch jmdm. eine Vollmacht (1) erteilt wird:
eine V. unterschreiben, vorlegen;
jmdm. eine V. ausstellen.

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Vollmacht,
 
die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht (Stellvertretung). Die Vollmacht kann entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht), erteilt werden (§ 167 BGB). Unterschieden werden Generalvollmacht (für alle Rechtsangelegenheiten) und Spezialvollmacht (nur für die Vornahme einzelner, bestimmter Rechtsgeschäfte). Eine Gattungs- oder Artvollmacht gilt nur für einen bestimmten Kreis von Geschäften, z. B. für eine Vermögensverwaltung. Steht die Vertretungsmacht nur mehreren gemeinsam zu, so liegt eine Gesamtvollmacht vor. Eine weitere Übertragung der Vollmacht auf einen Unterbevollmächtigten (Untervollmacht) ist nur mit Einverständnis des Vollmachtgebers zulässig (sonst Vertretung ohne Vertretungsmacht). In der Regel wird eine schriftliche Vollmachtsurkunde ausgestellt. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft; in der Regel ist die Vollmacht jedoch frei widerruflich. In bestimmten Fällen, z. B. bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde, schützt das Gesetz das Vertrauen des Dritten auf den Fortbestand der Vollmacht, wenn dieser bei Vornahme des Rechtsgeschäfts das Erlöschen der Vertretungsmacht weder kannte noch kennen musste (§§ 170-173 BGB). Von einem Kaufmann wird als Generalvollmacht die Prokura, als Spezialvollmacht die Handlungsvollmacht (Handlungsbevollmächtigter) erteilt (§§ 48 ff. HGB). Bei der Anscheins- und Duldungsvollmacht (Rechtsscheinvollmacht) liegt eine eigentliche Vollmacht nicht vor. Derjenige, der weiß, dass jemand als sein angeblicher Vertreter auftritt und dies duldet, muss sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf, so behandeln lassen, als hätte er tatsächlich wirksam Vollmacht erteilt (Duldungsvollmacht). Darüber hinaus muss jeder das Handeln eines angeblichen Vertreters gegen sich gelten lassen, das er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt als Rechtsschein hätte erkennen und damit verhindern können (Anscheinsvollmacht). Der Rechtsschein muss aber von einem voll geschäftsfähigen Geschäftsherrn ausgehen. Den Inhalt der Prozessvollmacht bestimmen die §§ 81 ff. ZPO. - Mit ähnlichen Grundsätzen ist die Vollmacht in Österreich in §§ 1002 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 32 ff. OR geregelt.
 

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Vọll|macht, die; -, -en [spätmhd. volmacht, LÜ von lat. plenipotentia]: 1. jmdm. von einem anderen erteilte Ermächtigung, in seinem Namen zu handeln, etw. an seiner Stelle zu tun: jmdm. [die] V. für/zu etw. geben, erteilen, übertragen; [die] V. haben [etw. zu tun]; eine V. widerrufen; jmdm. die V. entziehen; seine Vollmacht[en] überschreiten, missbrauchen; ... bis er, mit weit reichenden -en ausgestattet, das Wirtschaftsministerium übernahm (Kusenberg, Mal 18); in V., In V. (in Briefen vor der Unterschrift des unterzeichnungsberechtigten Stellvertreters; in der Regel als Abk.: i. V., [nach abgeschlossenem Text od. allein vor einer Unterschrift:] I. V.). 2. Schriftstück, schriftliche Erklärung, wodurch jmdm. eine ↑Vollmacht (1) erteilt wird: eine V. unterschreiben, vorlegen; jmdm. eine V. ausstellen.

Universal-Lexikon. 2012.