Kirchenmitgliedschaft,
Kirchengliedschaft, die Zugehörigkeit zu einer Kirche; in ihrer theologischen Dimension die durch die Taufe begründete Zugehörigkeit zur universalen Kirche Jesu Christi; kirchenrechtlich die mit bestimmten Rechten und Pflichten verbundene Zugehörigkeit zu einer bestimmten christlichen Religionsgemeinschaft (Kirche). Die Kirchenmitgliedschaft im theologischen Sinn kann durch den Menschen nicht beendet werden; die Kirchenmitgliedschaft im kirchenrechtlichen Sinn wird durch Kirchenaustritt, Übertritt in eine andere christliche Kirche (Konversion) oder den Tod beendet. Nach katholischem Verständnis ist ein Kirchenaustritt auch kirchenrechtlich nicht möglich und wird als schwere Verfehlung, gegebenenfalls als Glaubensabfall (Apostasie) angesehen. Voraussetzungen für die Kirchenmitgliedschaft sind in der katholischen Kirche neben der Taufe das Bekenntnis des gleichen Glaubens, die Gemeinschaft der gleichen Sakramente und die Unterordnung unter die Hierarchie; in den evangelischen Kirchen das evangelische Bekenntnis, die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche beziehungsweise bei Freikirchen die persönliche Beitrittserklärung. Die Ostkirchen unterscheiden in frühchristlicher Tradition nicht zwischen der Kirchenmitgliedschaft im theologischen und kirchenrechtlichen Sinn. Die Kirchenmitgliedschaft in den orthodoxen Kirchen hat allein die Taufe und die unmittelbar mit ihr verbundene Firmung (Myronsalbung) zur Voraussetzung.
Universal-Lexikon. 2012.