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Ver|feh|lung [fɛɐ̯'fe:lʊŋ], die; -, -en:Verstoß gegen bestimmte Grundsätze, Vorschriften, eine bestimmte Ordnung:
eine moralische Verfehlung; sie hat ihre Verfehlung eingestanden; dem Minister konnten keine Verfehlungen im Amt vorgeworfen werden; er wurde wegen seiner Verfehlung entlassen.
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Ver|feh|lung 〈f. 20〉
1. Vergehen, Verstoß
2. Sünde
● sich eine \Verfehlung, sich \Verfehlungen zuschulden kommen lassen; geringfügige \Verfehlung; \Verfehlung im Amt
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Ver|feh|lung, die; -, -en:
Verstoß gegen bestimmte Grundsätze, Vorschriften, eine bestimmte Ordnung:
eine moralische V.;
dem Minister konnten keine -en im Amt vorgeworfen werden.
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Verfehlung,
im Recht der DDR Bezeichnung für eine Rechtsverletzung mit unbedeutenden Tatauswirkungen und geringer Täterschuld (§ 4 StGB).
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Ver|feh|lung, die; -, -en: Verstoß gegen bestimmte Grundsätze, Vorschriften, eine bestimmte Ordnung: eine moralische V.; Der Heiler will wissen, welche -en die Familie begangen habe (natur 5, 1991, 81); Wer den Arzt vor Gericht sah und hörte, konnte nicht begreifen, dass ihm eine derartige V. (ein derartiger Fehler) unterlaufen war (NZZ 28. 8. 86, 30); dem Minister konnten keine -en im Amt vorgeworfen werden.
Universal-Lexikon. 2012.