Kriegswaffen,
Gegenstände, Stoffe und Organismen, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten dienen. Dazu zählen insbesondere ABC-Waffen, Flugkörper, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe, Kampfpanzer und sonstige gepanzerte Fahrzeuge, Rohrwaffen (z. B. Gewehre, Granatwerfer, Kanonen, Haubitzen, Mörser), Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme, Torpedos, Minen, Bomben und Munition sowie Gefechtsköpfe und Zünder. Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) vom 20. 4. 1961 (in der Fassung vom 22. 11. 1990) legt fest, dass in Deutschland die Herstellung, der Erwerb, der Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen genehmigungspflichtig sind. Die Genehmigung wird durch Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung erlassen werden, erteilt. Die Kriegswaffen werden in einer Kriegswaffenliste aufgeführt, die nach dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse stets geändert und ergänzt wird. (Kriegsrecht, Waffenrecht)
Universal-Lexikon. 2012.