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Nacheile
Nach|eile,
 
im Strafprozessrecht (§ 167 Gerichtsverfassungsgesetz) die Befugnis der Polizeibeamten der (Bundes-)Länder, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes fortzusetzen. Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes seiner Ergreifung abzuführen. Über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus dürfen die Polizeibeamten des Bundes und der Länder nach Art. 40 Absatz 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. 6. 1990 bei auslieferungsfähigen Straftaten die Observation eines Verdächtigen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (derzeit Beneluxstaaten, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal und Spanien, wobei jedoch Griechenland, Italien und Österreich das Übereinkommen noch nicht in Kraft gesetzt haben) fortsetzen, sofern diese einem vorher gestellten Rechtshilfeersuchen zugestimmt hat. Ohne eine derartige vorherige Zustimmung darf nach Art. 40 Absatz 2 SDÜ eine Observation über die Grenzen hinweg nur bei besonders schweren Straftaten und bei besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit fortgesetzt werden. Die Bundesrepublik hat in ihrer Erklärung zu Art. 41 Absatz 9 SDÜ Frankreich und den Beneluxstaaten unter Einräumung des Festhalterechts mittlerweile gestattet, die Befugnis der Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten auszuüben. - Eine gesetzliche Regelung der Nacheile trifft auch die österreichische StPO (§§ 414 f.).
 
Im Völkerrecht umfasst Nacheile das Recht eines Küstenstaates, Rechtsverletzungen (z. B. Piraterie, Flaggenmissbrauch), die in seinen Küstengewässern oder in seiner Wirtschaftszone begangen wurden, auch auf hoher See zu verfolgen.
 

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Nach|ei|le, die; - (Rechtsspr.): Verfolgung eines Flüchtenden, der verdächtig od. bereits verurteilt ist (durch die Polizei auch außerhalb des Amtsbezirks).

Universal-Lexikon. 2012.