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In|di|zi|en|be|weis 〈m. 1; Rechtsw.〉 Beweis aufgrund von Tatsachen, die auf eine Straftat schließen lassen
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In|di|zi|en|be|weis, der:
Beweis, der sich nur auf Indizien stützt.
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Indizi|enbeweis,
Anzeichenbeweis, im Strafprozess ein Beweis der strafbaren Handlung aufgrund von Tatsachen, die nicht unmittelbar den zu beweisenden Vorgang ergeben, aber einen Schluss auf diesen zulassen. Der moderne Strafprozess kennt keine festen Beweisregeln und lässt daher nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung eine Verurteilung aufgrund eines Indizienbeweises zu. Nach § 267 Absatz 1 StPO sind die Indizien, die das Urteil tragen, in den Urteilsgründen anzuführen.
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In|di|zi|en|be|weis, der: Beweis, der sich nur auf zwingende Verdachtsmomente stützt.
Universal-Lexikon. 2012.