Sexualdelikte,
Sittlichkeitsdelikte, die im 13. Abschnitt des StGB behandelten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Geschütztes Rechtsgut ist nicht mehr die allgemeine Sittlichkeit, sondern die Freiheit der Entscheidung über die geschlechtliche Betätigung sowie die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen und der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998 soll besonders dem Schutz der Kinder vor Sexualdelikten dienen sowie dem Rückfall von Sexualstraftätern vorbeugen. Hierzu sieht es u. a. vor: die stärkere Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach der ersten Wiederholungstat, die verstärkte Nutzung von therapeutischen Mitteln (sozialtherapeutische Anstalt), Verlängerung von Tilgungsfristen im Bundeszentralregister. Durch das 6. Strafrechtsrefomgesetz vom 26. 1. 1998 wurde u. a. der Strafrahmen bei verschiedenen Sexualdelikten erhöht. Mit Strafe sind v. a. bedroht: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174), Gefangenen, Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a), unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b) sowie eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c), sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176 a, b), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§§ 177, 178), sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179; Schändung), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180), Förderung der Prostitution (§ 180 a), Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (§§ 180 b, 181; Frauenhandel), Zuhälterei (§ 181 a), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182), exhibitionistische Handlungen (§ 183), Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a), bestimmte Fälle der Verbreitung pornographischer Schriften und Darstellungen (§ 184) sowie die Ausübung verbotener oder jugendgefährdender Prostitution (§§ 184 a, b). - Sexualdelikte werden im österreichischen StGB in den §§ 201-220 a (strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit), im schweizerischen StGB in den Art. 187-200 (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) mit Strafe bedroht.
II
Sexualdelikte,
Sexualstraftaten.
Universal-Lexikon. 2012.