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Statutum in favorem principum
Statutum in favorem prịncipum
 
[lateinisch »Bestimmung zugunsten der Fürsten«], von Heinrich (VII.) 1231 erlassenes und von Kaiser Friedrich II. 1232 bestätigtes Privileg, das den weltlichen Fürsten die gleichen Rechte zubilligte wie die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis 1220 den geistlichen Fürsten. Beide Reichsgesetze gestanden den Reichsfürsten in ihren Territorien eine Reihe wichtiger Regalien zu, u. a. das Münz-, Markt-, Zoll- und Befestigungsrecht sowie den Blutbann. Sie trugen damit wesentlich zum Ausbau der Landesherrschaft bei. Daneben stärkte das Statut die Stellung der Fürsten gegenüber den Städten, denen die Ausdehnung ihres Besitzes und ihrer Gerichtsbarkeit auf ihre Umgebung, die Aufnahme von Pfahlbürgern und die Bildung von Städtebünden untersagt oder erschwert wurde. - In der Geschichtswissenschaft ist die Bedeutung der beiden Reichsgesetze für den Niedergang der Königsmacht im Heiligen Röm. Reich umstritten. Vielfach wird die Meinung vertreten, die Gesetze hätten nur eine bereits seit längerem bestehende Praxis festgeschrieben.
 
Literatur:
 
E. Klingelhöfer: Die Reichsgesetze von 1220, 1231/32 u. 1235 (Weimar 1955);
 
Stupor mundi. Zur Gesch. Friedrichs II. von Hohenstaufen, hg. v. G. G. Wolf (21982);
 H. Keller: Zw. regionaler Begrenzung u. universalem Horizont. Dtl. im Imperium der Salier u. Staufer 1024 bis 1250 (1990).

Universal-Lexikon. 2012.