Königsrechte; königliche Rechte
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Re|ga|li|en:
Pl. von ↑ 3Regal.
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Regali|en
[von mittellateinisch regale »Königsrecht«, zu lateinisch regalis »königlich«], Singular Regal das, -s, lateinisch Iura regalia, im 11. Jahrhundert entstandene Bezeichnung für die dem König zustehenden Hoheitsrechte, die sich auf Nutzungsrechte, Gerichtsbarkeit und auch auf das Befestigungsrecht an Burganlagen erstreckten. Die Regaliendefinition des Ronkalischen Reichstags (1158) umfasste die Verfügung über die hohen Ämter, über das Reichsgut, Herrschaftsrechte und finanziell nutzbare Rechte (z. B. Marktgerechtsame, vielfältige Zölle und Steuern). Niedere Regalien (seit dem 15./16. Jahrhundert, v. a. fiskalische Rechte) konnten vom König im Gegensatz zu den unveräußerlichen höheren Regalien an Fürsten und Städte zur wirtschaftlichen Nutzung verliehen werden. Der Inhaber der Regalien hatte die sich daraus ergebenden Pflichten wahrzunehmen (z. B. bezog das Münzrecht die Sorge um eine vollwertige Münze ein, Wegezölle die Instandhaltung von Straßen). In Deutschland konnte das erstarkende Fürstentum immer mehr Regalien an sich ziehen und für den Ausbau seiner Landeshoheit einsetzen.
Die Zahl der Regalien wuchs seit dem 12. Jahrhundert kontinuierlich an; so wurde im 17. und 18. Jahrhundert die gesamte (staatliche) Wirtschaftstätigkeit als in einzelne Regalien unterteilt gesehen (Regalismus). Im 19. Jahrhundert wurde die Regalität eingeschränkt oder beseitigt oder in andere Rechtsfiguren überführt (z. B. Münzhoheit, Zollhoheit); nur die »niederen« (wirtschaftlich nutzbaren) Regalien wurden als dem Staat ausschließlich zustehende Erwerbsrechte genutzt (z. B. Post-, Branntwein-, Salz-, Fährregal). Die Einführung des BGB (1900) ließ landesherrliche Regalien unberührt.
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Universal-Lexikon. 2012.