Umweltverträglichkeitsprüfung,
Abkürzung UVP, ein Instrument des präventiven Umweltschutzes mit der Aufgabe, alle umweltrelevanten Auswirkungen eines Vorhabens frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die U. beruht auf dem U.-Gesetz (UVPG) in der Fassung vom 5. 9. 2001, das Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft von 1985 und 1997 über die U. bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in nationales Recht umsetzt. Der zugrunde liegende Umweltbegriff umfasst nach § 2 UVPG Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (ökosystemarer Umweltbegriff). Die U. dient zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben aus umweltpolitischer Sicht. Verpflichtend vorgeschrieben ist die Durchführung einer U. bei 89 namentlich genannten Anlagetypen (vorwiegend große Energieerzeugungs- und Industrieanlagen, Anlagen zur Haltung von Geflügel, Rindern und Schweinen, Abfallbeseitigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Eisenbahnanlagen, Magnetschwebebahnstrecken, Flugplätze, Feriendörfer). Daneben besteht für 194 weitere Vorhaben eine fakultative UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts oder dem Ergebnis einer Einzelfallprüfung (Screening-Verfahren; Anlage 1 zu § 3 UVPG). Das Ergebnis ist indessen nicht bindend, sondern soll den Planungsträger und die Öffentlichkeit über die möglichen Umweltwirkungen eines Vorhabens informieren, den Handlungsbedarf zur ökologischen Optimierung der Planung aufzeigen oder die Auswahl der umweltverträglichsten Standortalternative oder Variante eines Vorhabens ermöglichen. - In Österreich ist die U. durch das U.-Gesetz vom 11. 8. 2000 geregelt, welches für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen eine U. in Form eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens mit Beteiligung der betroffenen Gemeinden, der Nachbarn, von Bürgerinitiativen u.a. vorsieht. Bei Vorhaben mit potenziell geringen Umweltauswirkungen ist ein zeitlich verkürztes, sogenanntes vereinfachtes Verfahren vorgesehen, bei dem statt eines Umweltverträglichkeitsgutachtens nur eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen ist. - Art. 9 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. 10. 1983 sieht eine U. nur für die Planung, Errichtung oder Änderung der Anlagen vor, die die Umwelt erheblich belasten können. Bei welchen Anlagen eine U. durchgeführt werden muss, ist in der VO über die U. (UVPV) vom 19. 10. 1988 geregelt. Zuständig für die Durchführung der U. ist die Behörde, welche das Bewilligungsverfahren (Plangenehmigungs- oder Konzessionsverfahren) durchführt und über die Errichtung der jeweiligen Anlage entscheidet. Das Ergebnis der U. fließt in den Bewilligungsentscheid ein.
Hb. der U., hg. v. P.-C. Storm u. a., Losebl. (1988 ff.);
B. Raschauer: Komm. zum UVP-G. U.-Gesetz (Wien 1995);
M. Ritter: U. u. konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G (Wien 1995);
G. M. Böttcher: Die U. in Dtl. u. der Schweiz (1997);
W. Wende: Praxis der U. u. ihr Einfluss auf Zulassungsverfahren (2001).
Universal-Lexikon. 2012.