vollstreckbare Urkunde,
exekutorische Urkunde, die von einem Gericht oder Notar in vorgeschriebener Form aufgenommene, die Verpflichtung zur Leistung einer Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere enthaltende Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen, d. h. ohne Prozess und Urteil vorzunehmenden Zwangsvollstreckung unterwirft. Die zu erbringende Leistung muss so bestimmt bezeichnet sein, dass die Zwangsvollstreckung ohne weiteres möglich ist. Sie erfolgt aufgrund einer vom Gericht oder Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung. Die Vollstreckung darf jedoch im Interesse des Schuldnerschutzes frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Schuldtitels beginnen (§§ 794 Nummer 5, 798-800 ZPO).
Universal-Lexikon. 2012.