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Ausfertigung
Durchschrift; Abschrift; Duplikat; Kopie; Durchschlag; Doppel

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Aus|fer|ti|gung 〈f. 20; Amtsdt.〉 Ausstellung, Abfassung, Herstellung (eines amtl. Schriftstücks) ● in doppelter \Ausfertigung mit Kopie

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Aus|fer|ti|gung, die; -, -en:
a) das Ausfertigen;
b) ausgefertigtes Schriftstück o. Ä.:
ein Lebenslauf in vier -en (in vier Exemplaren, vierfach ausgefertigt);
c) (Rechtsspr.) als Ersatz der Urschrift in gesetzlich vorgeschriebener Form gefertigte Abschrift eines amtlichen Schriftstücks (z. B. Urteil, notarielle Urkunde):
die A. hat die Kraft des Originals;
d) durch Unterschrift vorgenommene Beurkundung eines Gesetzestextes vor dessen Verkündung.

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Ausfertigung,
 
im Zivilrecht die Abschrift der Urschrift einer öffentlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk (»Für die Übereinstimmung mit der Urschrift« mit Ort, Datum der Erteilung, Unterschrift, Dienstsiegel) versehen und dazu bestimmt ist, die Urkunde im Rechtsverkehr zu vertreten. Von der Ausfertigung zu unterscheiden ist die bloße (einfache oder beglaubigte) Abschrift einer Urkunde. Die Ausfertigung wird in der Regel von der die Urschrift verwahrenden Stelle erteilt (vergleiche §§ 47 ff. Beurkundungsgesetz).
 
Im Staatsrecht ist die Ausfertigung eines Gesetzes (Promulgation), die durch Unterschrift vorgenommene Beurkundung der Echtheit des zur Verkündung bestimmten Gesetzestextes, zugleich die Feststellung, dass das ausgefertigte Gesetz ordnungsgemäß, d. h. in den von der Verfassung vorgeschriebenen Formen und unter Mitwirkung der verfassungsmäßig berufenen Organe, zustande gekommen ist. In Deutschland obliegt die Ausfertigung und die ihr nachfolgende Verkündung der Gesetze dem Bundespräsidenten, bedarf aber der Gegenzeichnung durch Kanzler oder Minister. Bundesgesetze werden mit dem Datum der Ausfertigung zitiert. - In Österreich gilt Entsprechendes. In der Schweiz erfolgt die Ausfertigung in deutscher, französischer und italienischer Sprache durch das Sekretariat der Bundesversammlung.

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Aus|fer|ti|gung, die; -, -en: a) das Ausfertigen: kommt es ... zur A. eines Ehe- und Erbvertrages (Benrath, Konstanze 18); b) ausgefertigtes Schriftstück o. Ä.: müssen wir erst einen Lebenslauf in vier -en (in vier Exemplaren, vierfach ausgefertigt) einreichen? (Remarque, Obelisk 119); c) (Rechtsspr.) als Ersatz der Urschrift in gesetzlich vorgeschriebener Form gefertigte Abschrift eines amtlichen Schriftstücks (z. B. Urteil, notarielle Urkunde): die A. hat die Kraft des Originals; d) durch Unterschrift vorgenommene Beurkundung eines Gesetzestextes vor dessen Verkündung: Die A. des Gesetzes obliegt meist dem Staatsoberhaupt, das aber in Demokratien nur selten ein eigenes sachliches Entscheidungsrecht hat (Fraenkel, Staat 116).

Universal-Lexikon. 2012.